174
. 12.
E bleibe vorbehalten, im Wege öffentlichen Ausruss die Kassenscheine zur Elnlösung
gegen Vergütung ihres Nominalwerthes zurückzusordern, dabei eine Präclusiofrist von min.
bestens sechs Monacen anzuberaumen und diesenigen Schelne, welche innerhalb dieser Frist
nicht zurückgelange sein werden, außer Gellung zu seen.
S. 13.
Die Worschristen des Münzgesebes vom 18. Dezember 1840 find auf die Kalsenscheine
in ihrer Eigenschafe als Landesmünze insowek erstreckt, als sie auf dieselben der Nakur der
Soche nach Anwendung finden können.
C. 44.
Unser Minlsterlum bat den Zelrpunkt, von wo ab die Wirksamkele des gegenwärtigen
Gesetzes beginnen soll, durch Verordnung bekanne zu machen.
Urkundlich haben Wir dleses Gesetz, mit dessen weicerer Ausfübrung Wir Unser Ml-
nlllerium hierdurch beaustragen, eigenbändig unterschrleben und Unser Fürstliches Siegel bei-
drucken lassen-
Schloß Osterstein, am 27. März 1348.
Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß.
Dr. v. Bretschneider.
Nr. 227. Minlslerialverordming, die erlelchterte Handhabung der Paß= und Fremden-Polizel auf
den Eisenbahnen beir., vom 23. März 1840. (Publizirt im Amt#= und Verordnungs-
blatte Nr. 16.)
Um den sämmrlichen Landesangehörlgen des Fürstenehums Reuß jöngerer Linie bei
Handbhabung der Paß- und Fremdenpolizel auf Elsenbahnen dlejenlgen Eelelchterungen zu
Tphell werden gu lassen, über welche sich mehrere deuesche Reglerungen bucch Errlchtung el-
nes Paßkarten-Verbandes verelnbart haben, wird hlerdurch sür den gonzen Umfang des Für-
stentbums Reuß jüngerer Linle under Bezugnahme auf die in den Fürstenchümern Gera und