Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Der Standort der Solbaten und Militaͤrpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur 
Wahl, wenn derselbe seit drel Monaten nicht gewechselt worden ist. — In den Staaten, 
wo Landwehr besteht, trite für diese dahln eine Ausnahme eln, doß Landwehroflichtige, welche 
sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenehalls für 
ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Beskimm- 
ung bleiben den Regierungen der Elnzelstaaken überlassen. 
(. 12. 
In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum 
Mählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Aller, Gewerbe und Wohnort eingetragen 
werden. Diese Listen sind spärestens vier Wochen vor dem gur ordentlichen Wahl bestimm- 
ten Tage zu Jedermanns Elnsche auszulegen und dies 8Ffenelich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind blunen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung 
bei der Behörde, welche dle Bekannemachung erlassen har, anzubringen und innerhalb der 
nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind gur Theilnahme an der Wahl berechtlgk, welche in die Listen ausgenommen find. 
Artikel V. 
¼. 13. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemieglieder zuzuziehen, 
welche kein Sraacs= oder Gemelnde-Amt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Seimmzectel ohne Unterschrise ausgeübt. 
. 14. 
Die Wohl ist dirert. Sie erfolge durch absolute Selmmenmehrheit aller in elnem 
Wahlkreis abgegebenen Selmmen. 
Stelle bei einer Wahl eine absolute Seimmenmehrheie sich nicht heraus, so st elne 
zwelte Wahlhandlung vorzunehmen. Wlrd auch bei dieser elne abselute Selmmenmehrbeit 
uscht errescht, so ist zum dricten Mal nur unter den zwei Kandldaken zu wählen, wesche in 
der zweiten Wahlhandlung die meisten Seimmen erhallen baben. 
Bel Stimmengleichhelt entscheider das Loos. 
. 15. 
Siellvertreter der Abgeordneten sind nsche zu wählen. 
S. 16. 
Die Wahlen sind im Umfong des ganzen Relchs an elnem und demselben Tage vor- 
zunebmen, den die Relchsreglerung bestimmt.
	        
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