fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermieter 
8 
536 
538 
542 
543 
546 
547 
552 
571 10. 
2. die vermietete Sache dem Mieter 
in einem zu dem vertragsmäßigen 
Gebrauche geeigneten Zustande zu 
überlassen und sie während der 
Mietzeit in diesem Zustand zu er- 
halten; 
3. zum Schadensersatz wegen Verzugs 
mit der Beseitigung eines Mangels; 
4. 538—540 zur Vertretung von 
Mängeln der vermieteten Sache; 
5. zu beweisen, daß er den Gebrauch 
der Sache rechtzeitig gewährt, oder 
daß er Abhülfe des Mangels be- 
wirkt habe; 
6. 555 zur Rückerstattung des im 
voraus ohne Rechtsgrund gezahlten 
Mietzinses; 
7. die auf der vermieteten Sache 
ruhenden Lasten zu tragen; 
8. dem Mieter die auf die Sache ge- 
machten Verwendungen zu ersetzen; 
9. sich im Falle des Verzugs des 
Mieters auf den Mietzins den 
Wert der ersparten Aufwendungen 
und der anderweit gezogenen Vor- 
teile anrechnen zu lassen; 
579 zur Haftung für den von dem 
Erwerber des vermieteten Grund- 
stücks zu ersetzenden Schaden; 
576 11. die dem Mieter angezeigte Über- 
tragung des Eigentums an dem 
vermieteten Grundstück gegen sich 
gelten zu lassen; 
s. Miete — Miete. 
535 Recht des V.: 
550 
1. von dem Mieter den vereinbarten 
Mietzins zu verlangen; 
2. auf Unterlassung des vertrags- 
widrigen Gebrauchs der ver- 
mieteten Sache zu klagen; 
553—555 3. dem Mieter das Mietverhältnis 
556 
zu kündigen. 564—567, 569; 
4. 558 zur Rückforderung der ver- 
mieteten Sache nach Beendigung 
des Mietverhältnisses 
238 
  
8 
557 
559— 
561 
540 
545 
549 
556 
558 
568 
Vermieter 
a) von dem Mieter; 
b) von dem Untermieter; 
5. auf Entschädigung für die Zu- 
rückbehaltung der vermieteten 
Sache; 
563 6. sein Pfandrecht geltend zu 
machen; 
7. die Zurückschaffung der ohne 
sein Wissen oder unter seinem 
Widerspruch von dem ver- 
mieteten Grundstück entfernten 
Sachen zu verlangen. 
s. Miete — Miete. 
Arglistiges Verschweigen eines Man- 
gels durch den V. s. Miete — Miete. 
Benachrichtigung des V. von einem 
Mangel der vermieteten Sache, oder 
von der Anmaßung des Rechts durch 
einen Dritten s. Miete — Miete. 
Untermiete oder Überlassung der ge- 
mieteten Sache an einen Dritten mitl 
oder ohne Erlaubnis des V. s. Miete 
— Miete. 
Dem Mieter eines Grundstückes steht 
wegen seiner Ansprüche gegen den 
V. ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. 
Verjährung der Ersatzansprüche des 
V. s. Miete — Miete. 
Stillschweigende Verlängerung des 
Mietverhältnisses s. Miete — Miete. 
571—576, 578 Veräußerung des ver- 
577—579 Belastung des 
579 
mieteten Grundstücks durch den V. 
an einen Dritten und Rechtsverhält- 
nis zwischen V. und Erwerber s. 
MNiete — Miete. 
vermieteten 
Grundstücks durch den V. mit dem 
Rechte eines Dritten s. Miete — 
Miete. 
Haftung des V. für den Fall, daß 
das vermietete Grundstück von dem 
Erwerber weiter veräußert oder be- 
lastet wird s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
1056 s. Meete — Miete 571—576, 679. 
1057 f. Miete — Miete 558.
	        
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