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Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte befindlichen Milt-
taͤrpersonen ein, wenn die zur Diselplinar· Bestrafung geeignete Handlung:
4) als Erceß gegen die allgemeine Sicherhelt, Ruhe und Ordnung gu berrachten, oder
2) gegen elne besondere, in Beziebung auf die Festungswerke und Wertheidigungemi.
cel bestehende Anordnung, oder
3) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
4) von einer Milikärpersonen begangen ist, deren eigener mie Discipllnar-Scrasgewase,
versehener Befeblshober nicht in dienstlicher Cigenschoft am Orte ist.
. 10.
Die in den 9#. 14, 15 genanmen böheren Befsehlsbaber, Gouverneure und Komman,
damen sind, wenn sie danach oder nach 9. 17 in den Fall kommen, Disciplinar-Serafen
zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Milikärpersenen innerbalb derselben
Grenzen zur Werfügung dieser Strasen besuge, wie der Befehlshaber eines Regiments
G. 9, 12.)
F. wenn zur Diseiplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärper=
sonen verschledener Truppenlheile gemeinschaftlich begangen werden.
Wenn außer den Fällen des §. 15. von mehreren der Disciplinar-Setcasgewalt ver-
schlebener Besehlshaber umterworsenen Milicärpersonen gemeinschaftlich eine, zur Disriplinar=
Bestcafung geelgnete Handlung begangen wird, so teht die Bestimmung der Scase gegen
alle Betheiligle dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlsbaber, oder, wenn ein solcher am Orte
nlcht vorhanden #i#t, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Er-
mangelung desselben, dem ältesten am Orte befindlichen Befeblshaber zu.
C. Bei kombinirten Truppenkeörpern.
18.
Nach den Bestimmungen der 65. 6—17 regele sich der Umfang der Dieciplinar-
Serafgewale der Militär= Besehlshaber auch in dem Falle, wenn Teuppen-Abehellungen ver-
schiedener Elnzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsamen Dienste mit einander zeltwei.
lig vereinigt werden.
U. gegen Militärpersenen vom Stande der Beurlaubten.
KF. 19.
In wie welt die in den 96. 6—17 enthaltenen Worschriften auf die nicht bei den
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