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aureichend erachtet, so hat er dem naͤchsworgesehten Besehlshaber zur weiteren Bestimmung
sogleich Meldung zu machen.
6. 29.
Zur Disciplinar. Bestrasung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der Verübung,
oder 45 Tage nach der Anzelge bei dem betressenden mit Strasgewalt versehenen Befehls-
baber unbestrast geblieben sind, dürfen als verjährt, nicht mehr mie Strafe belege werden.
g. 30.
Ist ein gerlchrlich zu bestrasendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit einer Dis-
ciplinar-Strase geahndet worden, so ist dadurch die Scrasbarkeic nicht getilge, sondern das
gerichtliche Verfahren dennoch zalässig, insofern nicht inzwischen die Verjährung eingetreten
sein sollre.
Bei Abmessung der Serafen soll aber auf die beeeics verbüßte Disciplinar-Scrase
Rücksiche genommen werden.
II. Vollstreckung der Dlselplinar- Strofen.
*. 31.
Die Wolstreckung der Diseiplinar-Strasen muß, sofern die Um Ktände es nur irgend
gestotlen, sogleich nach deren Fellsetzung erfolgen. Ist die Serase von einem höhern Be-
sehlshaber verhänge, so bleibt es seinem Ermessen überlassen, den Vollzug derfelben entwe-
der selbst onzuordnen, oder dem unmi#tkelbaren Befehlshaber des zu Bestrasenden zu über-
tragen.
5 32.
Die Militär-Besehlshaber und die Verwaltungs-Worgesehten haben von der, gegen ei-
nen ihnen Beiden untergeordneten Mllitär-Beamten verhängten Diseiplinar. Strase, insosern
bieselbe niche blos in einem einsachen Verweise bestehr, sich gegenseitig Mittheilung zu ma-
chen, und die Verwaltungs-Vorgesehlen den Vollzug der von ihnen verhängten Arreststrafen
den Militärbefehlshabern zu überlassen.
Sechster Abschnitt.
Von der Beschwerde führung über Oiselplinar-Bestrasfung.
5. 33.
Beschwerden über Disciplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder Erlas.
sung verhängeer Diseiplinar. Strasen dörfen nur im Dienstwege, und zwar
a) blos von dem Bestraften selöst, ohne Mitwirkung Anderer,