Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Bel Wollzirhung der Dieiplinarstcafen ist sorgsältig darauf zu achten, daß sie der Ge- 
sundheic des zu Bestrasenden ulcht nachtheilig werden. Läßt der Gesundheitszustand dessel- 
ben nach dem Urtheile des Schisfsarzces die Vollstreckung der verhängten Swase nicht zu, 
so muß eine gelindere Serase gewähle werden. 
. 16. 
Bei dem Schließen in Eisen ist die Fesselung so einzurichten, daß dadurch zwar der 
Gang erschwert, die Bewegung aber nicht gehemme wird. Auch darf die Fesielung nicht 
in Eisenstangen bestehen. 4 
. 17. 
Die Aufhebung der Serase der Degradarion und die Versehung in die Secrafklasse, 
kann bel fortgesetter guter Führung des Bestrasten nach drei Monaten auf Antrag des kom- 
mandicenden Offfzlers durch den ihm zunächst im Kemmando Vorgesehten erfolgen. 
Tu. VI. 
Führung der Strafregister. 
1. 
Ueber die Disesplinarbestrasungen wird auf jedem Schiff und Jahrzeuge ein Sirafre- 
lster geführt, süc dessen Richtigkeit der kommandirende Offijier verantwortlich ##l. 
Tu. VII. 
Beschwerdeführung über Disciplinarbestrafungen. 
5. 19. 
Beschwerden uͤber Disciplinarbestrafung duͤrfen nur bei dem unmittelbaren Worgesetzten 
desjenlgen kommandirenden Offizlers, welcher die Strafe verfuͤgt hat, im Dienstwege und 
blos von dem Bestraften selbst angebracht werden. 
Tit. VIII. 
Aufsichtsfuͤhrung uͤber die Ausuͤbung der Disciplinarstrafgewalt. 
§S. 20. 
De gerechte und zweckmäßlae Anwendung der Digeelplinarstrasgewale auf ben einzelnen 
Schlssen und Fahrzeugen haben dle höähern Befehlshaber, namentsich durch forssältige Pru= 
fung der Serapiiste, genau zu überwachen.
	        
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