Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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welche dlrecc oder, nach erfolgter Logerung, durch das Geblet eines der contrahlrenden Theile 
transitlren, sondern auch auf die in freiem Verkehr besindlschen Waaren, sär wesche, bei 
tbrem Uebergange aus dem Gebsete des einen dee contrahirenden Theile in das Gebiet des 
anderen, eine Einfubr-Abgabe zu entrlchten, oder deren Einsuhr in den andern Staat ver- 
boten ist. 
Artike! 3. 
Waaren-Riederlagen oder sonstige Anstalten, welche den Verdacht begründen, dah sie 
zum Zwecke huben, Waaren einzuschwärzen, die in dem Geblete des andern contrahirenden 
Theils verboten oder beim Eingange In denselben mit elner Abgabe belege sind, sollen in 
den Grens-Besirken der comtrahirenden Theile niche gedulder werden. 
JIunerhalb des Grenz-Bezirks sollen Niederlagen sremder unverzollter Waaren nur an 
solchen Orten, wo sich ein Zoll-Ame besindet, gestatker und, in diesem Falle, unter Verschluß 
und Controle der Zoll. Behörde gestelle werden. Sollte in einzelnen Fällen der amrliche Ver- 
schluß nicht anwendbar seyn, so sollen, Ktact desselben, anderweit möglichst sichernde Controle- 
Maaheegeln angeordner werden. 
Vorräthe von fremden verzolllen und von inländischen Waaren innerhalb des Greng- 
Bezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. b. nach dem Werbrauche im eigenen Lande 
bemessenen Verkebrs niche überschreicen. 
Enesteht Verdacht, daß sich Vorrätche von Waaren der lebegedacheen Art über das be- 
zeichnete Vedürfnih und zum Zwecke des Schleichhandels gebilder bätten, so sollen derglei- 
chen Niederlugen, in so weit, als es gesehlich zulässig ist, unter specielle, zur Verhinderung 
bes Schleichhandels geeignete Contcole der Zoll-Behörde gestellt werden. 
Artikel 4. 
Belde contrahirende Theile verpflichten sich wechselseirig, die dem anderen contrahlren- 
den Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich er- 
regt Oaben, Innerhalb ihrer resp. Geblece überwachen zu lassen. 
Demzusolge sollen Uncerthanen des anderen contrahirenden Theils, wenn sie Waaren 
ohne geleblichen Aueweis transportiren, beim Berressen, durch die Zoll= und Steuer-Beam. 
bten angehalten und die Gesetze des Landes, wo lie betrossen worden sind, gegen sie in An- 
wendung gebracht werden. Wird der gesegliche Ausweis in gültiger Gorm geführt, so fol- 
len sie durch die Beamcen so lange begleirec werden, bis die angemeldere Ausfuhr der Waa- 
ren, unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Uebereinkunfe, geschehen ist. 
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