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Hierüber ist diesseits die gegenwärtige Erklörung under Vordruckung des größern Re-
gierungsinstegels und gewöhnlicher Wollziehung ausgesertiget worden.
Gera, den 16. März 1847.
Furstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes- Regieruns das.
(L.
§.) von Bretschneider.
R. Muͤller.
Aõ 186. Regieruugöbekanutmachnug, die mit der Fürstlich Reuũ Plauil. Regierng aͤlterer Linic
zu Greiz zur Vesördeming der Civil= und Strasrechtepflege verabredete Uebcreinkunft betr.
vom 16. März 18/7.
Mi böchster Genehmigung Duochlauchkigster Landesherrschasten ist zwischen der unter-
zelchneten Fürstl. Reuß Mlauil, d. J. Linle gemelnschofel. Landesregierung und der Fürst-
lich Reuß Hlaull. Regierung dlkerer Linie zu Greiz zur Beföederung der Clvil= und Straf-
rechtopstege die nachstebende Uebereinkunft gecroffen worden, und es wird die darüber dieß-
selts ausgeferrigte Erkläcung bierdurch in Folgendem bekannte gemache, dabei jedoch gugleich
bemerkt, daß im Wege der Communication zu Artikel 45. noch dorüber gegenseltiges Ein-
verstaͤndniß ermittelt worden ist,
daß unter den Atungs= und Werpflegungskosten auch der Aufwand für Arse und
Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche und notbdürftige Bekleidung begriffen, und dah dle
Bestlmmung der Ueberelnkunfe auch auf alle die Untersuchungsfülle erstrecke werden
fall, wo die Kosten dem Fiscus oder dem Gerlchtsherrn zur Last sallen, es sey nun,
daß ein zur Kostenzahlung pflichtiges Subjece ermitkelt worden ist, aber gahlungs-
unsöblg erschelnr, oder daß der Angeschuldigee kostenfrei enrbunden worden ist, oder
daß die Untersuchung gar nicht einmal gegen ein bestimmces Subjecc iöre Richeung
genommen bat.
Gera, den 16. März 1847.
Fürstl. Reuß- Plut. — bandes Regierung das.
Bretschnei
R. Muͤllet.