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die Reise- und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß i0nen gebührenden Werguͤ ·
tung nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher
Sistirung von dem requkrirenden Gerlchte sosort verabreicht werden.
Artikel 47.
Zur Enescheidung der Frage, ob die Person, welcher die Beahlung der Unkosten in
Civil- und Criminalsachen obliegt, häureschendes Vermögen daju besibt, soll nur das Zeug-
niß derjenigen Gerichtostelle ersordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche
Wohnung bar. Sollte dieselbe ibre wesentliche Wohnung in einem dritken Scaate hoben,
und die Beitteibung der Kosten dort mit Schwierigkeilen verbunden seyn, so wird es ange-
seben, als ob sie kein hrreichendes eigenes Vermäögen besite. Ist in Triminalsällen ein An-
geschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesrrochenen Erkennt-
nisse dazu ulche verurkheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls glelch.
zusehen.
Artikel 46.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages stehen mit der Beurcheilung der po-
litischen Heimaeh in keiner Verbindung
Artikel 40.
Die Dauer dieser Uebereinkunfe wird auf zwölf Jahre, vom 1. März 18.,7 angerech-
net, sestgetrhr. Ersolge Ein Jahr vor dem Ablause keine Aufkünndigung von der einen oder
andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf noch Zwölf Jahre weiter verlängertanzusehen.
Hierüber ist dießseits gegenwärtige Erklärung unter Vordrückung des größern Regle-
rungsinstegels und gewöhnlicher Vollziehung ausgesertigt worden.
Gera, den 21. Februar 1817.
Fürstl. Reuß- Ve. gemeinschaftliche dndeöregierung daselbst.
Bretschneider.
R. Mller.