Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Anoieltung abgegeben baben, können, obne in dem andern Staate irgend elner 
Gewerbsteuer unkerworsen zu. werden, dasel " 
4) für die Bedürfuisst kbres Gewerbszweiges Ankäufe machen und 
2) mit ober ohne Waarenmuster Besitellungen aufsuchen, ohne jedech Waaren 
mit sich fübren zu dücfen. 
Arcikel! 2. 
Zum Weweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorgedachten Gewerbs- 
zweige zu berceiben, erworben sey, soll 
1) bezüglich der Unterthanen des Zollvereines die Vorzeigung eines, für das lausende Jahr 
gulligen Legilimationsscheins nach den beigesügten Formularen unter A. (#r Fabrikan. F. 
ten und Kaufleure) und unker B. (für Handelsreisende) sewie B. 
2) bejüglich der Belgischen Untertbanen die Vorzeigung elnes, für das lausende Johr. 
gülligen Patemt-Cectisicats, nach dem nachstehend unter C. erlichtlichen Muster auge. C. 
sehen werden. 
Articel 3.. 
Die im Areclkel 2. gedachten Urkunden werden die Personbeschrelbung und Namensun- 
terschrist des Inhabers enhalten und mit dem Stempel oder Slegel derjenigen konpetenten 
Behörde, welche sie ausgesertiget hat, versehen werden. 
Artikel 4. 
Gegen Worzeigung einer, in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde fuͤr das laufende 
Jahr soll den Unterthauen des einen Staates, welche daselbst eines oder mehrere der, im Ar- 
cikel 1. Absatz 1. erwaͤhnten Gewerbe ausuͤben, und welche in dem andern Staate die, un- 
ter 1. und 2. des gedachten Artikels bezeichneten Handelsgeschaͤfte betreiben wollen, bier, 
nachdem löre Identikät anerkannt seyn wird, von der kompetenten Bebsede, und zwar in den 
Förstiich NReußischen Landen ein Gewerbscheln und in Belgien ein Patenk, ohne irgend eine 
Abgabe oder Gebühr ausgesertige werden. 
Acrtikel 5.. 
Die Inhaber eines, nach Worschrife hes vorstehenden Artikels ausgefertigten Gewerb- 
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