Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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scheines (Yatentes) sind gehakren, denselben vorzuseigem so oft sie: bazu von den kompetenten 
Behörden oder Beamten werden ausgesordert werden. — 
Es wird dieß Hiredurch zur Nachricht und Nachachlung bekanm gemache und dabei zu- 
gleich bemerkt: 
1) daß von der Begänsfigung in Arcikel k. diejenigen Handelsreisenden des Könlgresches 
Belgien ausgeschlossen sind, welche Kommisstonen ober Bestellungen für Rechnung von 
Handelobäusern eines dricten Landes aufsuchen. 
2) daß es bei den Bestimmungen des Gesehges vom t. Dezember 1843, die Waarenbe- 
stelluug und dem garenverkauf durch Handelsreisende batr. (Gemeinschaftl. Gesetzs. 
Bd. VI. Stäck 78. Seite 13.) auch binsichtlich Belgischer Handelsreisender unver- 
o#ndert bewender; 
3) dah die Patent-Certifikace (Arcikel 2. Ziff. 2.) in Belgien ven den Elnnelmern der 
dtrekten Sseuern, die Legitimationen zum seeien Gewerbebetriebe (Arlilel 4.) dagegen 
von den Octsburgermeistern daselbst aussestelle wetden. 
Gera, den 11. Jund 1347. 
Pürstl. Reuß- Paul. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
n Bretschneider. 
R. Muͤller. 
A. 
Dem N: N., wel er als (Wollfabrikant) in N. wobnhast (anfäßig) ist, wird hierdurch 
Behufs seiner Gewerbslegltimatlon bel den elnschlaͤzigen Behoͤrden des Koͤnlgreiches Belgien 
beschelniget, daß er fuͤr stin vorgedachtes Orwerbe im hiesigen dandr, die gesehlich bestehen · 
den Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist guͤltig auf/. .. . Monate. 
¶Ert und Datum.) 
). (czelchnung und Unterschrife der Bebärde.) 
Personalbeschresbung und Unterschrife des Reisenden=
	        
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