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8 12.
Der zu entschädigende gemeine Wert der Tiere wird sobald als möglich,
bei Tieren, die getötet werden sollen, tunlichst vor der Tötung, durch Schäßung
festgestellt. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfilgung bleibenden Teile
& 68 Abs. 2 Ziffer 2 VG.) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheits-
zustandes des Tieres.
Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem
Besitzer zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätzung unter Voraussetzungen
erfolgt, die sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so
ist die Schätzung, soweit erforderlich, zu wiederholen.
Steht nach Entscheidung des Gemeindevorstandes unzweifelhaft fest, daß
in Gemäßheit der §§ 70, 72 des Reichsviehseuchengesetzes oder des §8 0 dieses
Gesetzes eine Entschädigung nicht zu gewähren ist, so unterbleibt die Schätzung.
8 13.
Die Schätzung erfolgt unter Beobachtung der gesehlichen Bestimmungen
durch eine Pommission, die aus einem beamteten Tierarzte oder einem in den
Fällen des § 2 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes zugezogenen anderen appro-
bierten Tierarzte und zwei Sachverständigen besteht.
Wem sich der Tierbesitzer damit einverstanden erklärt, kann die Schätzung
durch den beamteten TDierarzt allein erfolgen.
Können sich die Kommissionsmitglieder nicht über den Wert einigen, so
gilt als Wert das Mittel der einzelnen Schätungen.
8 14.
Für jeden Landratsanitsbezirk werden vom Bezirksausschusse rechtzeitig
auf je 3 Jahre zu Sachverständigen der Schätzungskommissionen geeignete Per-
sonen in der erforderlichen Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen
Gegenden des Bezirks bestimmt. Das Landratsamt benachrichtigt die Bestimmten
und veröffentlicht ihre Namen im Amts= und Verordnungsblatte, nachdem der
Bezirksausschuß über etwaige nur auf triftige Gründe zu stützende Einwen-
dungen entschieden hat.
Aus der Zahl dieser Personen ernennt der Gemeindevorstand die Sach-
verständigen für den einzelnen Schätzungsfall und verpflichtet sie mittels Hand-
schlags ein für allemal.