Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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vertragenden Theile von einander trennt, und in Ruͤcksicht auf die Ungewißheit uͤber die 
veoschiedenen moͤglichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man uͤbereingekommen, daß 
eln dem einen der vertragenden Theile angehoͤriges Handelsschiff, welches nach einem im 
Augenblicke der Abfahrt dieses Schiffes voraussehlich blokirten Hasen bestimmt ist, dennoch nicht 
wegen eines ersten Versuchs, in den gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verur- 
theilt werben soll, es sey denn, daß bewiesen werden koͤnnte, daß gedachtes Schiff waͤhrend 
der Fahre die Fortdauer der Blokade des in Rede stehenden Platzes habe in Erfahrung 
bringen können und müssen. Dagegen sollen diejenigen Schsffe, welche, nachdem sie berelce 
einmal zurückgewiesen worden, zum zweiten Mole auf derselben Reise dos Elnlaufen in dem- 
selben Hasen während der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der Aufbringung 
und Verurtheilung unterliegen. 
Areikel 17. 
Die Schisse der Sctaaken des Zollvereins uud die Schisse des Königreiches belder Sl- 
cillen sollen der Frelheiten und Wortheile, welche ihnen die gegenwärtige Uebereinkunft be- 
willige, nicht anders ebeilbastig werden können, als wenn sie im Besihhe derjenigen Papiere 
und Zeugnisse sich befinden, welche in den darüber in den belderseielgen Ländern bestehenden 
Reglements zur Feststellung ihres Hasens und ihrer Nalionalie#t erserdert werden. 
Artikel 18. 
Die bohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseltig die Besugnißz zu, in den Hä- 
ten und Handelspläten des andern Konsuln, Vice-Konsuln und Handels-Agenten zu ernen- 
nen, indem sie sich jedoch vorbeyalten, solche an densenigen Pläten ulche guzulassen, Hinsccht= 
lich deren sie es für angemessen halten möcheen, eine allgemeine Ausnahme zu machen. 
Dlese Konsuln, Wice-Konsuln oder Agenten sollen dieselben Prlvileglen, Befugnisse und 
Freihelten genießen, welche diejenigen der begünsligesten Nationen genießen; in dem Fall 
aber, daß dieselben Handel treiben wollen, sind sie gebalten, sich denselben Gesetzen und 
Gewohnhe#ten zu unterwersen, denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf Han- 
delsverbindlichkeiten an demselben Orte unterworfen sind. 
Artikel 19. 
Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, welche von den 
Schlffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lafsen und sie entweder an Bord oder 
in ihr Land zurückzusenden. Zü diesem Behuse werden sie sich schriftllch an die zuständl
	        
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