Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

sen aus Unseren Kammerkassen sich anschließend, gur verhälmißmäßigen Tbeilnahme der 
im Statute benannten Kassen die ausgeworsenen Beitraͤge zum Grundkapital des Institutes 
sowohl, als zur immerwaährenden jährlichen Unterstuͤgung desselben treupatriotisch bewilliget 
haben, so ist von Uns, auf erstatteten Regierungsbericht, mit Beruͤcksichtigung der von der 
Ritter · und Landschaft erhobenen Antraͤge, fuͤr den Inhalt des Statuts die Sanction ertheilt 
und dabei der Geistlichkeit im Fuͤrstenthume Gera in Beziehung auf den vor langer Zeit 
mit landesherrlicher Genehmigung und Unterstähung errichteten Predigerwittwen-Fiscus, durch 
dessen angewachsene Docation für die Familsen der verstorbenen Mieglieder ausreichend ge- 
sorge ist, nach ihrem Wunsche von Uns verstactet worden, sich von der gegenwärtigen Pen- 
sionsanstalt auszuschließen. 
Wir bringen daher die von Uns beschlossene Einrichtung, welche mit dem 1. May 
dieses Jahres zur Ausführung kommen soll, durch das hier angesügte, in Unsere gemein- 
schafellche Gesetztammlung aufzunehmende 
Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen 
der Civilbeamten, Geistlichen und Schullehrer in den Lan- 
den der Furstlichen Hauser Reuß Jüungerer Linie, 
zur allgemelnen KenntniH. 
Urkundlich haben Wir dieses Publskationspalene mie Unseren elgenhändigen Unter- 
schristen vollsogen und mit Unseren Fürstlichen Instegeln bedrucken lassen. 
Gegeben Schloß Schlelz und Schloß Ebersdorf, am 28. Januar 1847. 
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß, und 
in Vollmacht Ihro des 72. Herrn Fursten und 
Vettern Lbden von Ebersdorf. 
 
	        
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