Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Es haben jedoch die seitbem bei dem Rekrutirungswesen gemachten Erfahrungen erge- 
ben, daß die Groͤße von 5 Fuß 8 Zoll uur von der Minderzahl der dienstpflichtlgen jun · 
gen Mannschasten errelcht wird, was elne zu schwere Belastung dieser Minderzahl insofern 
zur Folge hat, als von dieser Minderzahl die Dlenstpflicht alleln zu tragen ist, welche bel 
einem wenlger hohen Größenmaah sich auf eine weit groͤßere Anzahl von Koͤpfen vertheilet. 
Zur Beseitigung dieses Uebelstandes wird deshalb auf Hoͤchsten Befehl der Durch - 
lauchtlgsten Landesherrschaften die in Rede stehende Bestimmung der oben gedachten Spe - 
zialverordnungen hierdurch aufgehoben und fuͤr alle Landesthelle gleichmaͤßlg das Groͤßenmaaß 
der Militairpflichtigen vnn 5 Fuß 8 Zoll aus das fruͤhere Minimum von 5 Fuß 7 Zoll 
herabgeseßt, dergestalt, daß in Zukunft nur derjenlge Dienstpflichelge, welcher dieses letztere 
Groͤßenmaaß nicht erreicht, auf Befreiung vom Misitalrdlenste Anspruch hat. 
Hierdurch wird jedrch in der Hoͤchsten Verordnuug vom 2. Febr. v. J. (Gem. Ge- 
sets. Bd. VII. Seite 23.), nach welcher diejenigen jungen Leuce, welche mie dem Elnersete 
ihrer Militairpslichtigkelt die vorschrifesmäßige Gröhe ulcht haben, fernerhln nlcht mehr bloß 
zurückgesteilt, sondern vom Milikalrdienst sofort völllg sreigesprochen werden sollen, niche ver- 
andert, iudem diese Bestimmung auch künseilg sär die durch gegenwärtige Verordnung aus- 
gesprochene Herabsehung des Größenmaahes ihre volle Geltung behält. 
Gera, am 22. August 1848. 
Furstlich Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landesregierung. 
Dr. Reichard. 
R. Müller. 
202. Regicrungsbekanntmachung, eine - des Staiuts der Beamtenwittwen-Pensiens= 
anstalt betr., vem 15. Sept. 184 
Um vorgekommene Zweisel über die Auslegung von §&. 14. und 23. des Statuts der 
Beamtenwittwen · Pensionganstalt zu beseltlgen, wird als Erlaͤuterung zu diesem Statute au 
Hoͤchsten Befehl der Durchlauchtigsten Landesherrschaften hierdurch verordnet, 
daß die in 9. 14. enthaltene Bestimmung, wonach suͤr Pfarr - und Schulstellen, 
bel welchen Substleurionen angeordnet sind, der Senior und der Substltut den
	        
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