Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
Furstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 751. 
Inhalt: Begehung der Landesgrenze betressend. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. April 1910, 
die Begehung der Landesgrenze betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund einer mit den Regierungen 
der Nachbarstaaten getroffenen Vereinbarung hierdurch folgendes bestimmt: 
Die hach der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. April 1901 (Gesetzs. 
Bd. XXIV. S. 283) alle zwei Jahre in den Jahren mit geraden Zahlen 
durch die Gemeindevorstände bezüglich Revierforstbeamten vorzunehmende Begehung 
der Landesgrenzen hat künfrig statt am 1. Mai am ersten Dienstag nach dem 
1. Mai zu erfolgen. Im übrigen behält es bei den bioherigen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
Gera, den 28. April 1910. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber. 
Ausgegeben am 1. Mai 1910.
	        
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