Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

9.3 
Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 752. 
Inhalt: Geset, die Einwirkung von Armenunteistübung auf ösientliche Rechte betr. — Berichtigung S. 14. 
  
Gesetz 
vom 6. Mai 1910, 
die Einwirlung von Armenunterstütung auf öffentliche Rechte betreffend. 
Im amen Seiner Durchlaucht des HFürsten Dßeinrich XIV. Reuß j. k. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund)wanjigste, 
Erbprinz Reuß, Regent des Fürstentums Reuß f. E. 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
oweit in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung 
nicht anzusehen: 
die Krankenunterstützung; 
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflege; 
Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung 
oder der Ausbildung für einen Beruf; 
r. — 
Ausgegeben am 18. Mai 1010.
	        
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