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83.
Der mit dem Landtage für die Finanzperiode 1908 bis 1910 vereinbarte
Staatshaushalt behält für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1911 mit
der Maßgabe Geltung, daß dem Einnahme= und Ausgabesoll bei den einzelnen
Ziffern und Titeln ein Viertel des für das Etatsjahr festgestellten Betrages
mit zusammen 699 697 M. 50 Pf. in Einnahme und 643987 M. — Pf. in
Ausgabe hinzutritt.
8 4.
Die Gesetze, welche die Feststellung, Veranlagung und Erhebung der
direkten Staatssteuern sowie der Hundesteuer betreffen, werden dahin abgeändert,
daß an die Stelle des Kalenderjahres das Rechnungsjahr tritt.
Die in dem Gesetze vom 29. März 1895, die Hundesteuer betreffend, an-
geordneten Termine werden um je drei Monate hinausgeschoben.
Die Berechnung der für die vorbezeichneten Steuern in § 18 des Gesetzes
vom 10. August 1899, betreffend die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des zugehörigen Einführungsgesetzes, vorgeschriebenen Verjährungsfristen er-
folgt nach dem Rechnungsjahre.
8 5.
Der 5 1 findet keine Anwendung auf die Gewerbesteuer von dem Gewerbe-
betriebe im Umherziehen, solange die Ausfertigung der zur Ausübung des letzteren
erforderlichen Legitimationsscheine für das Kalenderjahr erfolgt.
86.
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1911 bleibt die für
das Kalenderjahr 1910 bewirkte Veranlagung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten
Steuern mit den gegen dieselbe nach gesetzlicher Vorschrift eingetretenen Zu= und
Abgängen unverkürzt fortbestehen. Hinsichtlich der neu eintretenden Zu= und Ab-
gänge bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Ein Anfechtungsverfahren
hinsichtlich der im Laufe des Kalenderjahres 1910 endgültig festgesetzten Steuer-
beträge findet nicht statt.
Die Hundesteuer gelangt für das erste Viertel des Jahres 1911 mit dem
vierten Teile des Jahresbetrags zur Erhebung.