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8 nicht brechtet waren, und daß demohngeachtet die Gerichte, wenn mur bie liquibalische, meist .
Eralene Parlhei das bionidum sür richtig Fierkanu abaue: einer weilern Prüsung ener Ansäte üb
hoben zu seyn geglaubt haben. Da jedoch gerad * Gegentheil im Sinnr des erwähmen Gestoro
geegte so werden Fnce Gerichtstellen hiermit nrroa ci lich angewiefen, in dergleichen — eden
zeii von Richteramitswegen die Ansabe zu pruͤsen und in Gemäsheit der 8. 102 — ig. 168. . des
GBesches nothigensalls zu berichtigen.
Weimar den 26. Febr. 1815. Grosiherzogl. S. Landesregierung allh.
von Müller.
V. Nachdem der Universt 4 Spndiens und Amtmann, Jullizrath 10. Ferdinand Agverus, zu Je-
na, die Verwaltung dee. von Milkanischen Patrimoniolgerichls zu Wormiledt niedergelegt hot, l dem
Gericht#vireeter Trangolt Reyher zu Apota die Berwaltung dieses Gerichts überiragen und dersekbe
durch eine besonders #annte 1 ubirhel GCommisson am 1. b. M. als Direclor des Gerichts Worm-
stedt *—i verpilichtet und eingeführt wor#
d dich Diermit zur bsentichen e gebracht.
r mar den 6. Maͤrz 18
Großberzogl. Sichs. Landesregierung das.
von Müller.
VI. Um das Pechnungswesen bei den Rentämtern der neuen Lande in huter Ordnung ½ erbalten
und die Aufschwellung von Lehngelder- Erbzinß - und andern Reslen zu vermeiden, macht es sich noͤ-
tbig, daß die In rd3 den Remämtern die 44% den erflern angegeben wirdenden Kauf= und Ver-
ä#derungssälle der Grundsslücke, nach Maasgabe der in den alten Candestheilcn bestehenden iNIntcen
eorschiten, ichromal vor der Consi#rmation re Contracte durch cinen Umlauf bekannt zochen, auf
66 Rentamt die auf den Grundstücken hastenden Camcralabgaben bemerkt und die des sallsi-
en e notirt, das Jullizamt aber sodann dem Auser * Abtrag der chwaigen e, welche
z Vertaͤuser aus die Kaufgelder zugurechnen sind, so w ½4ce Enkrichkung des toichn Lehngeldes
binnen vier Wochen ausgiebt, auch wenn die decfallsigen r ungen nicht püncilich besolgt werden,
dem au sein Ansuchen. die geseblicht richlerliche Hst sonlcich leijlet.
Den Großherzogl. Jumllihäern. in den neucn Landen wird daher solches zur Nachichr und Nach-
achlung Wurs bekannt
Weimar den 9. M 1819. Großherzogl. Sichs. Landc#r#gierung.
von Mütller.
I. Nach einer von der Großemagl. Cammer erhallenen Nachricht haben mehrere Pakrimonial-Ge-
s 1 bekroffenen Großbe bolchen Renlämtern vi cugewerquartal E#tralle suweer gar nicht,
oder voch nicht zur benimmnen Zeit abgelicsert, auch die Tausch= Kauf-: und Erb. Contracke vor de
vren Aueserligung g nicht milge 1 Da nun Sees — herrswhasniche (chnwesen
sehr leider; 6 erhalte mlinnanh, zum Bereich der Grosiherzegl. Regierung gehörige Patrimonialge=
sche uns grge une#
n jebt an alle Volchbrrsnderungasälle solcher Grund'lücke, welche an Großiherzogl. Rentäm-
ter #asner oder ziusen, vor Aussertit ung der dessallsgen Erwerbeurkunden für die Interessenten, den
Grobberz zoglichen Renkämlern durch Präsentirung der dessolls ausgenommen werdenden Protocolle an-
agei en.
au “ die Lehngelder Ertrocte, so wie es bep den Grosthergogl. Justizämiern und Stadkgerichten ge-
schieh#l, jedrbmal drey Tage nach dem Schlusse eines Quarkals an die bektressenden Nentämter ab-
zmliesern.
Weimar, den 9. März 1810.
Großheogl. Sächs. kandes-Regierung dal.
von Miller.
(Hiezu eine Beilage.)