Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
Firstentum Neuß jüngerer Linie. 
N. 75.. 
Inhalt: Ministerial Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes. 
  
  
Ministerial-Verordnung 
vom 27. Juni 1910 
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909 (R.-G.-Bl. S. 393). 
I. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes ist das Land- 
ratsamt. 
2. 
Wein, Traubenmost und Traubenmaische dürfen nur über das Haupt- 
zollamt Gera aus dem Ausland eingeführt werden (§ 1 der Weinzollordnung, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 333). 
Die Untersuchung der Einfuhrfähigkeit von Wein, Traubenmost und 
Tranbenmaische, welche in das Zollinland eingeführt werden sollen G 2 ebenda), 
erfolgt durch einen von dem Ministerium, Abteilung für das Innere, besonders 
zu verpflichtenden Sachverständigen. 
Dieser Sachverständige darf für eine Untersuchung in der Regel höchstens 
12 .4 berechnen; ein höherer Ansatz ist besonders zu begründen. Die Gebühr 
ist durch das Hauptzollamt von dem Verfügungsberechtigten in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege 
betreffend, einzuziehen. 
Ausgegeben am 6. Juli 1910. ri
	        
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