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3. Ueberschreiten die fortlaufenden Anschreibungen an gestundeten Abgaben
versehentlich die Stundungssumme, so hat der Stundungsnehmer unverzüglich
die nötigen Abzahlungen zu leisten oder für die Erhöhung der Sicherheit und
Stundungssumme zu sorgen.
Der Gesamtbetrag der Stundungen eines Monats ist in der Regel in
einer Summe abzuzahlen. Abschlagzahlungen müssen mindestens den vierten
Teil deo Monatbetrages oder den noch für den Monat verbliebenen Restbetrag
erreichen.
Die Abzahlung der gestundeten Beträge hat in der Reihenfolge ihrer
Anschreibungen — sowohl bezüglich der einzelnen Anerkenntnisse innerhalb eines
Monats als auch hinsichtlich der einzelnen Monate selbst — zu erfolgen.
4. Zur Verhtltung von Stundungsüberschreitungen durch Stundungs-
nehmer kann die Führung von Kontrollbüchern vorgeschrieben werden, in die die
Kassen die einzelnen gestundeten und abgezahlten Beträge einzutragen haben.
Ferner kann in der mit dem Stundungsnehmer aufzunehmenden Verhandlung (6 19)
die Zahlung einer Vertragsstrafe ausbedungen werden, die für jeden Fall der
Ueberschreitung der Stundungssumme ein halb vom Hundert des ülerschießenden
Betrags, mindestens aber fünf Mark beträgt. Die Festsetzung und Einziehung
dieser Vertragsstrafe erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch das Haupt-
zollamt (8 6), das in geeigneten Fällen von der Festsetzung absehen kann. Der
Widerruf der Stundung (§ 25) schließt die Festsetzung der Vertragsstrafe aus.
8 65.
Die Stundung erfolgt zinsfrei. Wegen des Lagerausgleichs und der Berzinsung.
Verzinsung der aus einem Veredlungsverkehr zu zahlenden Zollbeträge für
Waren der im § 2 Nr. 1 der Zoll-Stundungsordnung (Z. St. O.) genannten
Art gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 12 der Z. St. O. — Zentralblatt
für das Deutsche Reich (Z. Bl.) 1006 S. 128. Die Erhebung von Verzugs-
zinsen für nicht rechtzeitig gezahlte Stundungsbeträge erfolgt nach den hierüber
gegebenen besonderen Vorschriften.
86.
Der Antrag auf Bewilligung einer Abgabenstundung ist bei dem Haupt- uräge auf
zollamte schriftlich anzubringen. Handelt es sich um Reichserbschaftssteuer, so be
ist der Antrag unmittelbar an das Erbschaftssteueramt zu richten.
3
Stundungs-
willigung.