Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Stundung an 
lousmännische 
Firmen. 
Zuständigkeit 
Benslligung. 
114 
Der Antragsteller hat in seinem Antrage die Stundungssumme und die 
Art und Weise, in der Sicherheit geleistet werden soll, anzugeben. 
87. 
1. Kaufmännische Firmen haben ihrem Stundungsgesuche einen Über ihre 
Rechtsverhältnisse und die Befugnis zu ihrer Vertretung Aufschluß gebenden 
Auszug aus dem Handels= oder Genossenschaftsregister beizufügen. Die Stundung 
ist, sofern es sich um einen Einzelkaufmann handelt, diesem persönlich auch mit 
dem Zusatz in Firma, im übrigen aber der Firma als solcher zu bewilligen. 
2. Jede während der Dauer des Stundungsverhältnisses eintretende, die 
Firma betreffende Aenderung (z. B. in der Person der Firmeninhaber und in 
den Befugnissen der zur Vertretung der Firma berechtigten Personen, des 
Grundkapitals, des Gesellschaftsvertrages usw.), für die gesetzlich die Eintragung 
in das Handels= oder Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, musz dem Haupt- 
zollamte unverzüglich, sobald die Aenderung feststeht, spätestens gleichzeitig mit 
der Anmeldung zum Register angezeigt werden. Das Hauptzollamt hat dann zu 
prüfen, ob infolge der Gedern eine Ergänzung oder Erneucrung der Sicherheit 
notwendig ist (vergl. § 8). In der mit dem Stundungsnehmer aufzunehmenden 
Verhandlung (§ 19) ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift 
eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, die nach der Höhe der Stundungssumme zu 
bemessen ist. Wegen der Festsetzung, Einziehung und Abstandnahme der Strafe 
wird auf § 4 Nr. 4 hingewiesen. 
§ 8. 
1. Die Entscheidung über die Bewilligung der Stundung, ihre Weiter- 
bewilligung, Erhöhung oder Einschränkung und die Höhe und Art der zu 
S fordernden Sicherheit steht, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht 
dun 
er St 
etwas anderes ergibt (vergl. 88 17, 31, 32 Nr. 1, 34 Nr. 2, 41 Nr. 1 und 2), 
dem Hauptamtsvorstand und den beiden anderen Hauptamtsmitgliedern (Haupt- 
amtsrendant und Hauptamtskontrolleur) bezw. deren Stellvertretern zu. 
Jeder der beteiligten Beamten hat die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Antrag- 
stellers, die Angemessenheit der Stundungssumme und der angebotenen Sicherheit 
sorgfältig zu prüfen. Ueber das Ergebnis der Prüfung hat jeder der genannten 
Beamten ein schriftliches Gutachten abzugeben, und zwar zuerst der dem Dienst- 
alter nach jüngere (der beiden außer dem Bezirkszollinspektor mitwirkenden Be- 
amten). Die Stundung kann nur bewilligt werden, wenn sich die verantwortlichen
	        
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