Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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c) Verpfändung von anderen bei der Reichsbank beleihbaren (lombard- 
fähigen) Wertpapieren, 
4) pfandweise Hinterlegung der über Wertpapiere dieser Art erteilten 
Niederlegungsbescheinigungen (Depotscheinen) der Reichsbank, der 
Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und anderer 
vom Fürstlichen Ministerium, Abteilung für die Finanzen, noch be- 
sonders hierfür zugelassenen Bankanstalten und Kassen, 
) schriftliche Erklärungen der Reichsbank, für gestundete Abgaben 
Zahlung zu leisten, 
1) Wechsel, 
8) Verpfändung von Zuckervorräten im Falle der Stundung der Zucker- 
steuer, von Tabakvorräten im Faile der Stundung von Tabakzoll, 
Tabaksteuer und Zigarettenstener, von Leuchtmittellagern im Falle 
der Stundung von Leuchtmittelstener und von Zündwarenlagern im 
Falle der Stundung von Zündwarenstener, 
h) andere Sicherheit, sofern sie bei ausbleibender Zahlung des ge- 
stundeten Betrages ohne erhebliche Schwierigkeit verwertet werden kann. 
Sicherheiten der unter u, c und d aufgeführten Art können auch durch 
dritte Personen bestellt werden, wenn der reußischen Staatskasse an den Wert- 
papieren in rechtsverbindlicher Form die Rechte zugestanden werden, die ihr an 
den von den Stundungsnehmern selbst hinterlegten Faustpfändern dieser Art 
eingeräumt werden. Wegen der Verpfändung von Schuldbuchforderungen durch 
einen Dritten wird auf § 12 Nr. 6 hingewiesen. 
2. Die Echtheit, Rechtsgültigkeit, Vollständigkeit usw. der zu hinter- 
legenden Sicherheiten sind von den die Stundung bewilligenden Beamten vor 
der Ueberweisung der Sicherheit an die Verwaltung des Ministerialdepositums 
zu prüfen. 
& I1. 
1. Die Werlpapiere der im § 10 unter u bezeichneten Art dürfen, soweit 
oteicho vericht das Fürstliche Ministerium, Abteilung für die Finanzen, etwas anderes 
Ddao 
Bund 
deutschen 
libaten, 
bestimmt, zum vollen, zur Zeit der Sicherheitsbestellung bestehenden Börsenpreis 
wseheine (Kurswert), jedoch nicht über den Neunwert als Sicherheit angenommen werden. 
bank usw. 
Bei der Festsetzung des Annahmewertes der im § 10 unter c bezeichneten 
Inhaberpapiere ist nach den Grundsätzen der Neichöbme ilber Beleihung im
	        
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