Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2. Der Annahmewert der Forderungen ist nach der Vorschrift im § 11 Nr. 1 
zu bestimmen. 
3. Der Buchgläubiger hat in der Verpfändungserklärung zu versichern, 
daß er über die verpfändete Forderung als eingetragener Gläubiger unbeschränkt 
zu verfügen befugt ist und bisher über sie weder durch Abtretung noch durch 
Verpfändung verfügt hat. 
4. Die Eintragung der Verpfändung von Reichs= und Staatsschuldbuch= 
Forderungen in das Reichs= oder Staatsschuldbuch durch die zuständige Schulden- 
verwaltung (für das Reich bezw. Preußen die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden [Reichsschuldenverwaltung] in Berlin 8W. 68, Oranienstr. 92—94) ist 
unverzüglich nach dem Eingange der vorschriftlichen Verpfändungserklärung 
herbeizuführen. Der darin aufzunehmende Vermerk wird in der Regel folgenden 
Wortlaut haben können: „Die Forderung tn “ ist der 
reußischen Staatokasse, vertreten durch das Fürstliche Hauptzollamt in Gera, als 
Sicherheit für die gewährte Stundung von (Zoll, Salzabgabe usw.) verpfändet 
und haftet für die dem Gläubiger") gestundeten Abgaben, für etwaige Zinsen und für 
die Kosten der Einziehung und Beitreibung. Jede Verfügung über die verpfändete 
Forderung bedarf der Zustimmung des vorgenannten Fürstlichen Hauptzollamts.“ 
5. Die Stundung kann erst nach Eingang der Benachrichtigung iber die 
Eintragung des Verpfändungsvermerks in Anspruch genommen werden. 
6. Der Schuldbuchgläubiger hat zugleich mit der Verpfändungserklärung 
in einer gerichtlich oder durch einen Notar aufzunehmenden oder zu beglaubigenden 
Urkunde eine ausdrücklich als unwiderruflich zu bezeichnende Erklärung dahin 
abzugeben, daß das Hauptzollamt ermächtigt wird und berechtigt sein soll, ohne 
seine Mitwirkung lediglich auf Grund der amtlichen Feststellung, daß ein ge- 
stundeter Abgabenbetrag fällig geworden ist, die Löschung der im Schuldbuch 
eingetragenen, dem Hauptzollamt verpfändeten Forderung und die Ausreichung 
entsprechender Schuldverschreibungen bei der Schuldenverwaltung zu beantragen. 
Ist der Stundungsnehmer der Schuldbuchgläubiger, so genügt die Abgabe der 
Erklärung in der Verpfändungsverhandlung. 
§ 13. 
tnt Bei der pfandweisen Hinterlegung der im § 10 unter d aufgeführten Nieder- 
7 rus legungsbescheinigungen der Reichsbank usw. ist folgendes Verfahren zu beobachten: 
  
) we enn die Buchforderung durch einen Dritten weresnen wird, ist hier an Stelle des Wortes 
„Gläubiger'“ Name und Wohnort des Stundungonehmers anzuge
	        
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