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Wechsel.
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2. In der Verhandlung (Anlage 5) über die Annahme der Bülrgschaft
ist dem Stundungsnehmer zu eröffnen, daß er für die rechtzeitige Erneuerung
der Verpflichtungserklärung der Reichsbank zu sorgen habe. Sollte die neue
Erklärung nicht spätestens bis zum 20. Tage des Monats vor Ablauf der
Gültigkeit der alten bei dem Hauptzollamte eingegangen oder, an ihrer Statt
eine anderweite ausreichende Sicherheit für die bewilligte Abgabenstundung und
deren Weitergewährung nicht gestellt worden sein, so ist das Hauptzollamt be-
rechtigt, die ganze bis dahin angeschriebene Stundungssumme, auch wenn die
Einzelbeträge noch nicht fällig sind, von der Reichsbankanstalt einzuziehen und
die weitere Stundungsanschreibung einzustellen.
3. Es ist erwünscht, das von dieser vereinfachten Art der Sicherheits-
bestellung möglichst viel Gebrauch gemacht wird. Das Hauptzollamt hat daher
die Stundungsnehmer, namentlich solche, die durch Wechsel Sicherheit bestellt
haben, auf diese Einrichtung aufmerksam zu machen. Nachrichtlich wird bemerkt,
daß nach der den Reichsbankstellen erteilten Anordnung des Reichsbank-
Direktoriums die Bürgschaften durch Verpfändung lombardfähiger Wertpapiere
oder Hinterlegung von Sichtwechseln, aus denen drei oder mindestens zwei als
zweifellos zahlungofähig bekannte Verpflichtete haften, sichergestellt sein miissen.
Die Sicherstellung, für die bis auf weiteres als Gebühr vierteljährlich ein Sechstel
vom Hundert der Bürgschaftssumme von der Reichsbank erhoben werden, hat
der letzteren gegenüber durch eine Erklärung nach dem Muster — Anlage 2à —
zu erfolgen.
4. Das Hauptzollamt hat den beteiligten Reichsbankanstalten Mitteilung
zu machen, sobald irgend welche Unregelmäßigkeiten in der Entrichtung der fälligen
Beträge seitens der Stundungsnehmer vorkommen.
8 15.
1. Die Annahme von Wechseln als Sicherheit ist nur ausnahmsweise und
zwar dann zulässig, wenn Aussteller, Akzeptant und Bürgen in Deutschland
wohnen, und jeder für sich volle Gewähr dafür bietet, daß er der übernommenen
Wechselverpflichtung jederzeit gerecht zu werden in der Lage ist.
2. In der Regel sind bei den als Sicherheit hinterlegten Wechseln zwei
Unterschriften (bei trockenen Wechseln die des Ausstellers und eines Bürgen, bei
gezogenen Wechseln die des Ausstellers und des Bezogenen) als ausreichend an-
zusehen. Erscheint jedoch nach Prüfung der Verhältnisse der Wechselverpflichteten