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aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung dem Inhalte der Verpflichtungserklärung
entsprechend nur mit der Beschränkung festzustellen, daß davon der Staatskasse
gegenüber kein Gebrauch gemacht werden darf. oder daß der Regreßsuchende seine
Befriedigung aus der Konkursmasse erst beanspruchen darf, nachdem die Staats-
kasse wegen der gestundeten Abgabenforderung voll befriedigt worden ist.
6. Die Stundungsnehmer sind verpflichtet, von dem Tode eines Bürgen
(auch Akzeptanten) oder seinem Wegzuge aus Deutschland und von jeder Ver-
änderung in den Verhältnissen des Wechselbürgen, die seine fortdauernde Taug-
lichkeit zu beeinträchtigen geeignet ist, dem Hauptzollamte unverzilglich, nachdem
sie von dem Eintritt der Aenderung Kenntnis erhalten haben, Mitteilung zu
machen. In der mit dem Stundungsnehmer aufzunehmenden Verhandlung
(5 19) ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift eine Vertrags-
strafe zu vereinbaren, die nach der Höhe der Stundungssumme zu bemessen ist.
Wegen der Festsetzung, Einziehung und Abstandnahme der Strafe wird auf § 4
Nr. 4 hingewiesen.
§ 16.
auzi 0. 1. Die Verpfändung von Zuckervorräten, Tabakvorräten, Leuchtmittel-
Bueraun und Zündwarenlagern (§ 108)/ ist nur für die betreffenden Steuern und auch nur
Leuchtmttel, dann zulässig, wenn die zu verpfändenden Waren sich unter Steuerkontrolle (amt-
warenlagern lichem Mitverschluß) befinden und unbeschränktes Eigentum des Verpfänders sind.
2. Vor der Verpfändung hat der Stundungsnehmer die zu verpfändenden
Waren gegen Feuersgefahr zu versichern und die Versicherung sowie ihre regel-
mäßige Ernenerung dem Hauptzollamte nachzuveisen. Die Feuerversicherungs-
gesellschaft hat die rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, daß sie im Falle eines
Feuerschadens die Versicherungsgelder bis zur Höhe der verpfändcten Forderung
nicht ohne Genehmigung des Hauptzollamtes, und wenn es verlangt werde, nur
an die zuständige Zollkasse zahlen wolle.
3. Vorräte an Zucker dürfen höchstens zu zwei Dritteln des Marktwertes,
Tabakvorräte bis zur Hälfte und Zündwaren= sowie Leuchtmittelvorräte bis zu
zwei Dritteln des Schätzungswertes (5 237 B. G. B.) als Sicherheit angenommen
werden.
4. Die Verpfändung der Tabak-, Zündwaren= und Leuchtmittelvorräte ist
in der mit dem Stundungsnehmer nach § 19 aufzunehmenden Verhandlung in
derselben Weise festzustellen, wie dies in Anlage 5 für Zuckervorräte vorgeschrieben ist.