I. Zölle.
Allgemeine
Vorschrist.
Ausnahmen.
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Die Stundung der Reichserbschaftsstener, die nur im Erbschaftssteuer-
Sollbuch vermerkt wird, erfolgt auf Rechnung und Gefahr beider Kassen nach
Maßgabe ihrer Beteiligung an dem Rohertrage (§ 5 des Gesetzes, betr. Aenderung
im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 — R. G. Bl. S. 743).
2. Die kassen= und buchmäßige Behandlung der bewilligten Stundungen
regelt sich im übrigen nach den bestehenden Vorschriften und Amweisungen.
Bestimmungen über die Stundung der einzelnen Arten von Abgaben.
8 20.
1. Die Zölle können inländischen Handel= und Gewerbetreibenden, die
kanfmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen der Verwaltung
genießen, auf drei Monate gestundet werden. Es macht hierbei keinen Unterschied,
ob die Waren auf eigene oder fremde Rechnung eines Inländers eingeführt
werden. Die Stundung findet nur daun statt, wenn anzunehmen ist, daß die
Stundungsnehmer im Laufe eines Jahres mindestens 6000 .4 Zoll zu entrichten
haben werden. Ausnahmen hiervon kann das Fürstliche Ministerium, Abteilung
für die Finanzen, zulassen.
2. Die Stundungssumme ist in der Regel zu ihrem ganzen Betrage
sicher zu stellen. Von der Sicherheitsbestellung kann das Hauptzollamt in
geeigneten Fällen zum Teil absehen.
3. Der Mindestbetrag jedes Anerkenntnisses muß 50 .4 betragen. Die
Mindesthöhe der Einzelbeträge, aus denen sich das Tagesanerkenntnis (§ 21) zu-
sammensetzt, wird auf 15 .4 festgesetzt. Erreichen diese Beträge bis Tagesschluß
nicht die für das Anerkenntnis bestimmte Mindesthöhe, so ist von der Stundung
überhaupt abzusehen.
4. Der Kaiserlichen Postverwaltung und den staatlichen Eisenbahn-=
verwaltungen können die Zölle auch auf kürzere Zeit ohne Sicherheitsbestellung
gestundet werden. Die Vorschriften über die Mindestbeträge der Anerkenntnisse
finden auf die staatlichen Eisenbahnverwaltungen keine Anwendung.
8 30.
Von der Stundung sind ausgeschlossen:
1. die Zölle für die in 82 Nr. 1 der Zollstundungsordnung (8. St. O.)
aufgeführten Waren,