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Auf Stundung gegen Bestellung voller Sicherheit haben nur die Hersteller von
Spielkarten Anspruch, die jährlich wenigstens 3000 ." an Stempelabgabe zu
entrichten haben.
2. Der Mindestbetrag jedes Anerkenntnisses muß 50 .4 ausmachen. Die
Einzelbeträge, aus denen sich das Tagesanerkenntnis (§ 21) zusammensetzt, müssen
mindestens 15.4 erreichen. Bleiben diese Beträge bis zum Dagesschlusse hinter
der für das Anerkenntnis bestimmten Mindesthöhe zurülck, so ist von der Stundung
liberhaupt abzusehen.
8 40.
1. Die Abgabe von inländischen Lotterielosen (68 30 des Reichsstempel-
gesetzes vom 15. Juli 1909, § 51 Abs. 3 und § 62 der Ausführungsbestimmungen)
kann ausnahmsweise gestundet werden.
2. Abgabenbeträge unter 50 .4 werden nicht gestundet.
3. Die nur auf Antrag des Unternehmers eintretende Stundung darf
bis zum 25. Tage des letzten Monats des Vierteljahrs gewährt werden, das
dem Vierteljahr unmittelbar folgt, in dem die Lotteric oder Ausspielung bei der
zuständigen Amtsstelle angemeldet worden ist. Sie ist auf das tatsächliche Be-
dülrfnis zu beschränken und keinesfalls weiter als bis auf vier Wochen vor der
Ziehung oder der Ausspielung auszudehnen.
4. Der Antrag auf Stundung der Abgabe ist gleichzeitig mit der vor-
geschriebenen Anmeldung einzureichen. Die gestundete Abgabe ist vollständig
sicher zu stellen.
5. Die Abgabe für die von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den
Rennplätzen ausgegebenen Bescheinigungen über die gezahlten Einsätze auf die
am Rennen beteiligten Pferde (Totalisatortickets) kann von dem Hauptzollamte
mit oder ohne Sicherheitsleistung bis zum Schlusse des jeweiligen Rennens
(nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum R. St. G.)
gestundet werden.
10. Reichs-
stempelabgaben.
6 41.
mluisech. 1. Die Leuchtmittelsteuer und die Zündwarensteuer sind gegen Bestellung
Zündwaren, voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden (8 3 Abs. 4 des Leuchtmittel-
bener steuergesetzes vom 15. Juli 1909, §&§ 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen;
§ 7 des Zündwarensteuergesetzes vom 15. Juli 1009, §8 20—22 der Ausführungs-
bestimmungen).