Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Depotschein (Niederlegungsbescheinigung) bescheinigt ist, zu verpfãuden und versichere (versichern) 
hiermit ausdrücklich, daß diese Wertpapiere nicht bereits einer anderen Person verpsändet sind. 
Ich (wir) Übergebeln) deshalb den anliegenden Depotschein (Niederlegungsbescheinigung) 
und die Bescheinigung der über die Umlaufsfähigkeit der darin be- 
zeichneten Wertpapiere und verpfändeln) das mir (uns) nach dem Depotscheine (der Nieder- 
legungsbescheinigung) der Vank gegenüber zustehende Rücksorderungsrecht und die nieder- 
gelegten Wertpapiere der reußischen Staakskasse, vertreten durch das Fürstliche Hauptzollamt 
in Gera. Dieses wird damit ermächtigt, von der Bank (Kasse) gegen Rückgabe des (der) von 
ihm (ihr) quittierten Depotscheins (Niederlegungsbescheinigung) das Depot abzuheben und, salls 
die gestundeten Abgaben nicht vollständig und unausgefordert in den vorgeschriebenen Fristen 
eingezahlt werden sollten, in dem im § 1296 Abs. 2 B. G. B. bezeichneten Wege verkaufen zu 
lassen und aus dem Erlöse sich wegen der rlickständigen Abgaben, etwaiger Zinsen und Kosten 
bezahlt zu machen. Die Vorschrist im § 1234 B. G. B. findet keine Anwendung. 
Gleichzeitig Überreicheln) ich (wir) zur weiteren Veranlassung in doppelter Aus- 
sertigung eine von mir (uns) unterzeichnete Mitteilung über die Verpfändung an (die Reichs- 
bank, Kontor für Wertpapiere in Berlin). 
Ich (wir) verpflichteln) mich (uns) serner — sobald der Reichskanzler es wegen 
Eintritts einer Kriegsgefahr für erforderlich erachten sollte — aufs Verlangen der Zollverwaltung 
die gestundeten Beträge, wenn sie auf einen Fälligkeitstermin mindestens die Summe von 
800 4 erreichen, entweder gegen Gewährung eines vom Reichskanzler zu bestimmenden 
Diskonts sogleich bar einzuzahlen oder bei Vermeidung sosortigen Fälligwerdens in deren 
Höhe Wechsel zu zeichnen, die von der Reichsfinanzverwaltung verwertet werden können. 
Hierbei bekenneln) ich (wir), daß mir (uns) ausdrücklich eröffnet worden ist, daß durch die 
Aushändigung von Wechseln über die gestundeten Beträge die schuld 
nicht getilgt, ouch nicht in eine Wechselschuld umgewandelt wird, sondern bis zur Einlösung 
der Wechsel unverändert bestehen bleibt. 
Ferner verpflichteln) ich (wir) mich (uns), die gestundeten Beträge sofort bar und in 
ungetrennter Summe einzuzahlen, falls die bewilligte Siundung vom Hauptzollamte wlder= 
rufen werden sollte. 
Schließlich verpflichteln) ich (wir) mich (uns), 
1. für den Fall der Ueberschreitung der Stundungssumme, 
2. für
	        
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