6
Die Wahl desselben steht dem Spezialkommissar unter möglichsker Be-
rücksichtigung der Wünsche der Beteiligten und unter Befolgung der etwa von
der Generalkommission dieferhalb erteilten Instruktionen zu (vergl. § 23 der
Ausführungsverordnung vom 30. September 1909 zum Gesetz über Zusammen-
legung von Grunmdstücken vom 6. Juli 1909).
§ 2.
Der Feldmesser hat die Stellung eines Sachverständigen des Ukonomischen
Spezialkommissars.
Als solcher ist er verpflichtet, den Anordnungen des Spezialkommissars
unbedingt Folge zu leisten und dessen Aufträge pünktlich auszuführen. Er ist
jedoch befugt, den Spezialkommissar auf die ihm etwa gegen dessen Weisungen
belgehenden Bedenken aufmerksam zu machen und sich darüber von ihm Be-
scheidung zu erbitten.
Anträge von Zusammenlegungsbeteiligten, welche die Abänderung früher
von dem Spezialkommissar getroffener oder bescheidmäßig festgesetzter Bestim-
mungen bezwecken, hat der Feldmesser — sofern sie mündlich an ihn gebracht
werden, nach genauer Protokollierung derselben (vergl. § 8) — zunächst unverweilt
zur Kenntnuis des Spezialkommissars zu bringen und dessen Entschließung und
Amveisung hierauf zu erwarten, bis zu deren Eingang aber sich jedes selbständigen
Vorgehens zu enthalten.
& #
Außer dem Spezialkommissar steht auch der Generalkommission das Recht
zu, dem Feldmesser in betreff der Zusammenlegungssache, für welche er angestellt
worden ist, durch unmittelbare Verfilgung einzelne Aufträge zu erteilen.
Der Feldmesser hat diese Aufträge in gleicher Weise auszuführen, als
wenn sie ihm durch den Spezialkommissar erteilt worden wären.
84.
Der Feldmesser hat die ihm übertragenen Geschäfte mit größter Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit, unter steter genauer Einhaltung dieser Instruktion, sowie
mit strengster Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten zur Ausführung zu bringen.
Ein einmal übernommenes Geschäft ist von lhm möglichst ununterbrochen
fortzusetzen. Eine einmal begonnene Vermessung, Versteinung 2c. darf daher von
ihm nur unter ganz dringenden Umständen unterbrochen werden. Treten während
einer Vermessung, Versteinung 2c. durch ungünstige Witterung oder sonstige