Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz neu 
zu begründen oder zu verlegen, nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts (vgl. 88 8 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
— „B. G. B.“ —). 
3#. Ein für die Steuerpflicht bedeutsamer Aufenthalt liegt vor, wenn 
für das Verweilen einer Person an einem Orte die Merkmale des 
Wohnsitzes nicht oder nicht vollständig vorhanden sind, z. B. wenn 
Umstände fehlen, welche auf die dauernde Beibehaltung einer Wohnung 
am Orte schließen lassen. Es genügt aber nicht jedes kurze Verweilen 
am Orte, es ist vielmehr einc gewisse Stetigkeit des Aufenthaltes 
an demselben Orte oder in dem Gebiete desselben Staates erforderlich. 
Die Feststellung des Begriffes ist sonach lediglich Tatfrage. 
Als dienstlicher Wohnsitz gilt derjenige Ort, an welchem ein 
Beamter oder Offizier nach den für ihn maßgebenden dienstlichen 
Vorschriften verpflichtet ist, Wohnung zu nehmen. 
Bei Versetzungen gilt der dienstliche Wohnsitz an dem neuen 
Bestimmungsorte mit dem Zeitpunkte als begründet, von welchem 
an das Amt an diesem Orte übertragen wird, wenn aber einc aus- 
drückliche Bestimmung hierüber fehlt, mit dem Zeitpunkte, in welchem 
die Versetzung zur Kenntnis des Beteiligten gelangt und der bisherige 
Wohnort verlassen ist, ohne Rücksicht darauf, wann der Versetzte an 
dem neuen Bestimmungsorte tatsächlich Wohnung genommen hat. 
— 
Zu Abschnitt I. Stenerpflicht. 
1. Subjektive Steuerpflicht. 
Artikel 2. 3u 9 1. 
Unbeschränkte Stenerpflicht und verwandte Fälle. 
Einkommensteuerpflichtig sind und zwar, soweit nicht etwas anderes 
bestimmt ist, mit ihrem gesamten Einkommen (§ 6 G.): 
1. die Staatsangehörigen des Fürstentums mit den im Gesetze 
vorgesehenen Ausnahmen; also diejenigen Staatsangehörigen: 
I. welche im Fürstentum einen Wohnsitz (Art. 1) haben, 
a) auch wenn sie nicht im Fürstentume, sondern außerhalb desselben 
sich vorübergehend oder dauernd aufhalten sei es im Inlande 
1“
	        
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