Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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(3. B. auswärts auf Arbeit gehende Personen) oder im Auslande 
(3. B. auf Reisen), auch wenn der Aufenthalt daselbst länger als 
zwei Jahre dauert; 
b) auch wenn sie im Auslande sogar gleichfalls einen Wohnsitz 
oder als Reichs-, Staatsbeamte oder Offiziere ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben; 
I) auch wenn sie außerhalb des Fürstentums im Inlande zwar 
keinen Wohnsitz (vgl. Ziff. 10. G.), aber ihren dienstlichen Wohnsitz 
haben, z. B. staatliche Eisenbahnbeamte, die im Fürstentume 
wohnen, aber im Nachbarstaate ihren Dienstwohnsitz haben; 
welche neben einem Wohnsitz im Fürstentume auch in einem 
anderen Bundesstaate (Schutzgebiet), der nicht ihr Heimatstaat ist 
— wolchenfalls § 62 G. in Betracht kommen würde — einen 
Wohnsitz haben, 
mit Ausnahme derjenigen in Ziff. 1b G.; 
welche keinen Wohnsitz im Fürstentume haben, aber daselbst 
a) entweder sich aufhalten (Art. 1 Ziff. 3), 
mit Ausnahme derjenigen der Ziff. 1 G., 
b) oder ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 
sofern sie auch sonst im Inlande keinen Wohnsitz haben; 
welche weder im Fürstentume noch sonst im Inlande einen 
Wohnsitz haben oder sich aufhalten, sondern im Auslande 
wohnen oder sich aufhalten (z. B. auf Reisen nach Aufgabe der 
heimischen Wohnung), jedoch 
mit Ausnahme derjenigen: 
a) welche endgilltig ausgewandert sind, also nachgewiesenermaßen 
die Absicht der Rückkehr ins Inland aufgegeben haben, oder 
b) deren Aufenthalt im Auslande länger als zwei Jahre andauert, 
wobei die einzelnen Abschnitte eines unterbrochenen Aufenthalts 
nicht zusammengerechnet werden, aber eine bloß vorübergehende, 
5. B. besuchsweise stattfindende, Rückkehr ins Inland außer 
Betracht bleibt; 
Ic) welche im Inlande ihren dienstlichen Wohnsitz haben (Ziff. 14 G.), 
oder
	        
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