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(3. B. auswärts auf Arbeit gehende Personen) oder im Auslande
(3. B. auf Reisen), auch wenn der Aufenthalt daselbst länger als
zwei Jahre dauert;
b) auch wenn sie im Auslande sogar gleichfalls einen Wohnsitz
oder als Reichs-, Staatsbeamte oder Offiziere ihren dienstlichen
Wohnsitz haben;
I) auch wenn sie außerhalb des Fürstentums im Inlande zwar
keinen Wohnsitz (vgl. Ziff. 10. G.), aber ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, z. B. staatliche Eisenbahnbeamte, die im Fürstentume
wohnen, aber im Nachbarstaate ihren Dienstwohnsitz haben;
welche neben einem Wohnsitz im Fürstentume auch in einem
anderen Bundesstaate (Schutzgebiet), der nicht ihr Heimatstaat ist
— wolchenfalls § 62 G. in Betracht kommen würde — einen
Wohnsitz haben,
mit Ausnahme derjenigen in Ziff. 1b G.;
welche keinen Wohnsitz im Fürstentume haben, aber daselbst
a) entweder sich aufhalten (Art. 1 Ziff. 3),
mit Ausnahme derjenigen der Ziff. 1 G.,
b) oder ihren dienstlichen Wohnsitz haben,
sofern sie auch sonst im Inlande keinen Wohnsitz haben;
welche weder im Fürstentume noch sonst im Inlande einen
Wohnsitz haben oder sich aufhalten, sondern im Auslande
wohnen oder sich aufhalten (z. B. auf Reisen nach Aufgabe der
heimischen Wohnung), jedoch
mit Ausnahme derjenigen:
a) welche endgilltig ausgewandert sind, also nachgewiesenermaßen
die Absicht der Rückkehr ins Inland aufgegeben haben, oder
b) deren Aufenthalt im Auslande länger als zwei Jahre andauert,
wobei die einzelnen Abschnitte eines unterbrochenen Aufenthalts
nicht zusammengerechnet werden, aber eine bloß vorübergehende,
5. B. besuchsweise stattfindende, Rückkehr ins Inland außer
Betracht bleibt;
Ic) welche im Inlande ihren dienstlichen Wohnsitz haben (Ziff. 14 G.),
oder