Naturereignisse Hindernisse ein, welche zunächst nur die Vornahme der Arbeiten
im freien Felde vorübergehend unmöglich machen, so hat der Feldmesser die Zeit
der Hinderung ohne Verlassung seines Postens inmittelst zur Vornahme von
Stubenarbeiten, wie Berechnung des Flächeninhaltes, Anfertigung und Vervoll-
ständigung der Karten, Tabellen 2c. zu venvenden.
5.
Dem Feldmesser ist nicht erlaubt, einen einmal übernommenen Auftrag
vor der völligen Vollziehung desselben willkürlich zurückzugeben. Nur unter
ganz besonderen Umständen, über- deren Vorhandensein die Generalkommission
zu entscheiden hat, kann durch letztere eine Entbindung des Feldmessers von Fort-
führung eines einmal übernommenen Auftrags erfolgen.
Der Feldmesser ist in diesem Falle nicht berechtigt, für solche Arbeiten,
welche sich nach dem Urteile der Generalkommission als unbrauchbar erweisen,
eine Vergütung (vergl. § 43) zu beanspruchen. Ist die dem Feldmesser zu ge-
währende Vergütung nicht für die Arbeit im einzelnen, sondern im vorans für
das ganze Geschäft festgesetzt worden, so hat die Generalkommission zugleich
darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Höhe die Vergluung zu be-
zahlen ist.
86.
Dem Feldmesser ist es zwar der Regel nach unverwehrt, sich bei der Aus-
führung der ihm übertragenen Arbeiten durch Gehilfen unterstützen zu lassen. Er
ist jedoch für die Arbeiten dieser Gehilfen den Beteiligten und den geschäfts-
leitenden Behörden ebenso verantwortlich, als wenn sie von ihm selbst ausgeführt
worden wären.
Auch steht dem Spezialkommissar und der Generalkommission die Befugnis
zu, so oft sie es für nötig halten, die persönliche Ausführung der Arbeit durch
den Feldmesser anzuordnen oder die Ausschließung unzuverlässiger Gehilfen von
den Zusammenlegungsarbeiten zu verfügen.
Wegen ihrer Dienstvergütung haben sich die Gehilfen in jedem Falle nur
an den sie beschäftigenden Feldmesser zu halten.
Die eigene Einhebung von Gebühren und Kosten für Zusammenlegungs=
arbeiten von den Beteiligten hat der Feldmesser den Gehilfen strengstens zu
untersagen.
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