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Artikel 4.
a) Subjektive unbeschränkte Steuerfreiheit.
Zu den auf Grund reichs= oder landesgesetzlicher Vorschrift errichteten
Körperschaften (Ziff. 4) gehören auch freiwillig errichtete, wie die freien Hilfskassen.
Einen gewerblichen Charakter haben die Unternehmungen der steuerfreien
Körperschaften nicht schon dann, wenn sie Räume eines zu ihren Betriebszwecken
erworbenen Hauses an andere vermieten, wohl aber dann, wenn sie offenbar
nicht bloß dem körperschaftlichen Zwecke dienen, sondern betrieben werden, um
einen dauernden Gewinn abzuwerfen.
Besteuert wird auch in diesem Falle nur das Einkommen aus den Unter-
nehmungen mit gewerblichem Charakter; Verluste und Gewinne mehrerer Unter-
nehmungen derselben Körperschaft können zusammengerechnet werden.
b) Beschränkte Steuerfreiheit (Abteilung H.
Zu Ziff. 1. Auch nichtphysische Personen mit weniger als 100 Mark
Einkommen sind steuerfrei (ugl. den Tarif zu § 18).
Als fortlaufend gilt die Armenunterstützung dann nicht, wenn sie auf
bestimmtt weniger als ein Jahr betragende Zeit gewährt wird.
iff. 2. Die Befreiung gilt für das gesamte in Abteilung ! steuerpflichtige
Sinkenmen des Uebenden, einschließlich desjenigen der Ehefrau, und zwar auf
mindestens einen Monat; jeder weitere Monat, für welchen die Einberufung
mindestens eine Woche dauert, wird als voll angerechuct. Der Steuersatz ist daher
in solchen Fällen wie in Art. 61,2 in Monatsbeträge teilbar. Der Befreiungs-
grund ist bei der Steuererhebungsstelle auf Grund von Bescheinigungen geltend
zu machen.
Zu Ziff. 2 und 3. Einkommen der zweiten Abteilung ist stets im vollen
Umfange zu versteuern.
2. Objektive Steuerpflicht.
Artikel 5.
Steuerfreies Einkommen.
Zu Ziff. 1. Als außerhalb des Fürstentums betrieben gilt ein Gewerbe
nur, wenn dort die gewerbliche Betriebsstätte (§ 2) sich befindet.
Zu Ziff. 3. Die zufolge der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung be-
zogenen (Unfall-, Alters-, Invaliden-, Kranken= Renten sind nicht steuerfrei,
gleichviel wer ihr Empfänger ist.
Zu 3.
3Zu 8 1.
Zu 8 B.