Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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b) nach Ziff. 3: die regelmäßigen jährlichen Absetzungen filr Abnutzung 
der Gebäude, Maschinen, sowie des sonstigen toten Inventars, sofern 
die Kosten der Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben ver- 
rechnet sind (ugl. Art. 12 II 10; Art. 10 I 2c und I12; Art. 18 11). 
Diese Absetzungen unter b sollen der Wertverminderung entsprechen, 
welche die Gebände, Maschinen oder das Inventar durch den bestimmungs- 
mäßigen Gebrauch im regelmäßigen Verlaufe der Dinge innerhalb der für die 
Veranlagung maßgebenden Zeitperiode erlitten haben. Ihre zulässige Höhe 
ergibt sich mithin, indem man den Wert des betreffenden Gegenstandes einmal 
am Beginn und sodann am Ende dieser Zeitperiode ermittelt und beide Werte 
einander gegenüberstellt, hierbei aber diejenige Differenz der Werthöhe ausscheidet, 
welche nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch, sondern durch andere 
Umstände, z. B. Preisschwankungen, herbeigeführt ist. Zur Vereinfachung dieses 
genau kaum durchzuführenden Verfahrens kann die Berufungskommission für die 
Abnützung der einzelnen Gattungen der in Betracht kommenden Gegenstände, 
insbesondere der Gebäude, angemessene und den maßgebenden Verhältnissen 
entsprechend abgestufte Durchschnittssätze feststellen, bis zu welchen die vom 
Steuerpflichtigen beanspruchte Absetzung ohne weitere Erörterung zugelassen 
werden soll. Die Zulassung eines höheren Betrages ist hierdurch im Einzelfalle 
nicht ausgeschlossen; dem Steuerpflichtigen bleibt es vielmehr unbenommen, be- 
sondere, eine größere Wertverminderung bedingende Verhältnisse geltend zu 
machen und seine Anträge durch geeignete Beweismittel zu rechtfertigen. 
Für die kaufmännischen Abschreibungen gelten zum Teil abweichende Grund- 
sätze; § 8 behandelt nur die sogenannten allgemeinen Absetzungen für Abnützung. 
Im übrigen ist bei den einzelnen Einkommengarten angegeben, welche 
Aufwendungen zu den Werbungskosten gehören. Vgl. z. B. Art. 11 115; 
Art. 12 IIAb; Art. 16 1 2à u. be Art. 18 II; Art. 21, 4. 
Nicht zu den Werbungskosten gehören: 
1. die an die Gemeinde zu entrichtenden Grundstenern; 
2. die Beiträge zu Berufskammern (z. B. Handels-, Handwerks-, 
Anwaltskammer) oder Verbänden. 
II. Abzüge vom Gesamteinkommen: 
Zu Ziff. I. Schuldenzinsen. Sind die Schuldenzinsen nicht vor- 
schriftsmäßig vor Beginn der Einschätzung nachgewiesen worden, so ist deren 
Berlicksichtigung auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig.
	        
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