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b) nach Ziff. 3: die regelmäßigen jährlichen Absetzungen filr Abnutzung
der Gebäude, Maschinen, sowie des sonstigen toten Inventars, sofern
die Kosten der Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben ver-
rechnet sind (ugl. Art. 12 II 10; Art. 10 I 2c und I12; Art. 18 11).
Diese Absetzungen unter b sollen der Wertverminderung entsprechen,
welche die Gebände, Maschinen oder das Inventar durch den bestimmungs-
mäßigen Gebrauch im regelmäßigen Verlaufe der Dinge innerhalb der für die
Veranlagung maßgebenden Zeitperiode erlitten haben. Ihre zulässige Höhe
ergibt sich mithin, indem man den Wert des betreffenden Gegenstandes einmal
am Beginn und sodann am Ende dieser Zeitperiode ermittelt und beide Werte
einander gegenüberstellt, hierbei aber diejenige Differenz der Werthöhe ausscheidet,
welche nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch, sondern durch andere
Umstände, z. B. Preisschwankungen, herbeigeführt ist. Zur Vereinfachung dieses
genau kaum durchzuführenden Verfahrens kann die Berufungskommission für die
Abnützung der einzelnen Gattungen der in Betracht kommenden Gegenstände,
insbesondere der Gebäude, angemessene und den maßgebenden Verhältnissen
entsprechend abgestufte Durchschnittssätze feststellen, bis zu welchen die vom
Steuerpflichtigen beanspruchte Absetzung ohne weitere Erörterung zugelassen
werden soll. Die Zulassung eines höheren Betrages ist hierdurch im Einzelfalle
nicht ausgeschlossen; dem Steuerpflichtigen bleibt es vielmehr unbenommen, be-
sondere, eine größere Wertverminderung bedingende Verhältnisse geltend zu
machen und seine Anträge durch geeignete Beweismittel zu rechtfertigen.
Für die kaufmännischen Abschreibungen gelten zum Teil abweichende Grund-
sätze; § 8 behandelt nur die sogenannten allgemeinen Absetzungen für Abnützung.
Im übrigen ist bei den einzelnen Einkommengarten angegeben, welche
Aufwendungen zu den Werbungskosten gehören. Vgl. z. B. Art. 11 115;
Art. 12 IIAb; Art. 16 1 2à u. be Art. 18 II; Art. 21, 4.
Nicht zu den Werbungskosten gehören:
1. die an die Gemeinde zu entrichtenden Grundstenern;
2. die Beiträge zu Berufskammern (z. B. Handels-, Handwerks-,
Anwaltskammer) oder Verbänden.
II. Abzüge vom Gesamteinkommen:
Zu Ziff. I. Schuldenzinsen. Sind die Schuldenzinsen nicht vor-
schriftsmäßig vor Beginn der Einschätzung nachgewiesen worden, so ist deren
Berlicksichtigung auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig.