Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Qu s 12. 
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oder einer größeren Gemeinde im Hinblick auf deren Ausdehnung erworbene, 
ertragslos oder einstweilen in landwirtschaftlicher Benutzung liegende Grundstück 
wieder veräußert, nachdem es als Bauplatz verwertbar geworden ist. 
Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß schon beim Erwerbe die Absicht 
der Spekulationsgewinnerzielung vorliegt; auch wenn z. B. ein Erbe sich erst 
später entschließt, den ererbten Grundbesitz zu zerlegen und stückweise als 
Bauplätze zu verkaufen, um damit Gewinn zu erzielen, so stellen die einzelnen 
vereinnahmten Gewinne Einkommen aus Kapitalvermögen nach § 11 Abs. 24 dar. 
Auch eine fortgesetzte oder gewerbsmäßige Tätigkeit ist zur Feststellung 
des Spekulationszwecks nicht erforderlich; liegt eine solche vor, so ist der daraus 
erzielte Gewinn als Einkommen aus Handel und Gewerbe anzusehen G 13 
Abs. 2 Ziff. 4 G.). 
Der für das einzelne Geschäft zu berechnende Gewinn ergibt sich aus der 
Vergleichung des Anschaffungspreises unter Hinzurechnung der auf die Erhöhung 
des Kapitalwerts, die Erhaltung und Bewirtschaftung des Spekulationsgegen- 
standes etwa verwendeten Kosten mit dem erzielten Erlöse; von dem Gewinne 
sind die bei anderen derartigen Geschäften erlittenen Verluste abzurechnen. 
Hierbei kommen einerseits nur vereinnahmte (. B. durch Zahlung oder 
durch Bestellung von Forderungsrechten in die rechtliche Verfügungsgewalt des 
Veräußerers übergegangene) Gewinne, andererseits nur wirkliche Verluste in 
Betracht, nicht aber die durch das Steigen und Fallen der Kurse oder Preise 
bedingten Wertveränderungen. 
Im übrigen findet die Vorschrift des § 9 Ziff. 2 G. Anwendung. 
B. Ginkommen aus Grundvermögen. 
Artikel 12. 
I. Allgemeines. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher 
Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören oder aus denen 
ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art, z. B. aus der Nußnießung, 
ein Einkommen zufließt. 
Ausgeschlossen von der Besteuerung ist das Einkommen aus den außerhalb 
des Fürstentums im Inlande gelegenen Grundstüccken.
	        
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