Qu s 12.
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oder einer größeren Gemeinde im Hinblick auf deren Ausdehnung erworbene,
ertragslos oder einstweilen in landwirtschaftlicher Benutzung liegende Grundstück
wieder veräußert, nachdem es als Bauplatz verwertbar geworden ist.
Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß schon beim Erwerbe die Absicht
der Spekulationsgewinnerzielung vorliegt; auch wenn z. B. ein Erbe sich erst
später entschließt, den ererbten Grundbesitz zu zerlegen und stückweise als
Bauplätze zu verkaufen, um damit Gewinn zu erzielen, so stellen die einzelnen
vereinnahmten Gewinne Einkommen aus Kapitalvermögen nach § 11 Abs. 24 dar.
Auch eine fortgesetzte oder gewerbsmäßige Tätigkeit ist zur Feststellung
des Spekulationszwecks nicht erforderlich; liegt eine solche vor, so ist der daraus
erzielte Gewinn als Einkommen aus Handel und Gewerbe anzusehen G 13
Abs. 2 Ziff. 4 G.).
Der für das einzelne Geschäft zu berechnende Gewinn ergibt sich aus der
Vergleichung des Anschaffungspreises unter Hinzurechnung der auf die Erhöhung
des Kapitalwerts, die Erhaltung und Bewirtschaftung des Spekulationsgegen-
standes etwa verwendeten Kosten mit dem erzielten Erlöse; von dem Gewinne
sind die bei anderen derartigen Geschäften erlittenen Verluste abzurechnen.
Hierbei kommen einerseits nur vereinnahmte (. B. durch Zahlung oder
durch Bestellung von Forderungsrechten in die rechtliche Verfügungsgewalt des
Veräußerers übergegangene) Gewinne, andererseits nur wirkliche Verluste in
Betracht, nicht aber die durch das Steigen und Fallen der Kurse oder Preise
bedingten Wertveränderungen.
Im übrigen findet die Vorschrift des § 9 Ziff. 2 G. Anwendung.
B. Ginkommen aus Grundvermögen.
Artikel 12.
I. Allgemeines.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher
Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören oder aus denen
ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art, z. B. aus der Nußnießung,
ein Einkommen zufließt.
Ausgeschlossen von der Besteuerung ist das Einkommen aus den außerhalb
des Fürstentums im Inlande gelegenen Grundstüccken.