Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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also z. B. Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen 
Kapitals des Gewerbetreibenden (uogl. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 G.) oder Ausgaben, 
deren Abzug nach § 8 III G. überhaupt unzulässig ist, vom Gewinne abgerechnet 
worden, so müssen bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens die ent- 
sprechenden Beträge wieder hinzugesetzt werden. 
Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, 
wie sie für die Inventur und Bilanz durch das Handeldgesetzbuch vorgeschrieben 
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Ins- 
besondere gilt dies einerseits von dem Zuvachs des Anlagekapitals und andrerseits 
von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen 
Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen, sowie von den regelmäßigen 
jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebänden, Maschinen, Betriebsgerät- 
schaften usw. (Art. 8 10). 
Für die Bewertung der Vermögensstücke und Forderungen bei der In- 
ventur und für das Maß der überhaupt zulässigen Abschreibungen ist hiernach 
die Vorschrift des § 40 des H. G. B., der anerkannte kaufmännische Gebrauch 
und innerhalb der Grenzen desselben das Ermessen des Steuerpflichtigen selbst 
bestimmend. Die von ihm in dieser Hinsicht bei der Buchführung angenommenen 
Grundsätze bleiben daher auch für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens 
maßgebend, sofern nicht die Höhe der Abschreibung im Einzelfalle das übliche 
oder durch die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß offenbar 
übersteigt oder sogar die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen 
Reingewinns erkennen läßt. 
Nach gleichen Grundsätzen ist betreffs der Abschreibungen auf unsichere 
Forderungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an diesen 
(Delkredere-Konto) zu verfahren. 
Artikel 20. 
) Einkommen aus Bergbau. 
1. Für die Berechnung des Einkommens aus Bergbauunternehmungen, 
welche nicht den Vorschriften der Artt. 24, 25 unterliegen, finden die Bestimmungen 
der Artt. 17—19 entsprechende Amvendung mit der Maßgabe, daß den zulässigen 
Abzügen die Abschreibungen hinzutreten, welche der jährlichen Verringerung der 
Substanz des Bergwerks entsprechen. 
2. Die Erträgnisse aus Kuxen gelten als Einkommen aus Kapital- 
vermögen (Art. 11, 12). 
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