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nicht als Gegenleistung für eine Tätigkeit des Empfängers gelten
können (Art. 21 Nr. 2), sind, auch wenn sie sich tatsächlich wieder-
holen, zur Anrechnung nicht gecignet, so z. B. Beträge, die an
Beamte ausdrücklich als Unterstützung aus den dazu bestimmten
Beständen bewilligt werden. Ebensowenig sind bei den Empfängern
steuerpflichtig solche Leistungen, z. B. der Eltern an ihre Kinder,
welche auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen, auch wenn sie
durch Privatrechtstitel zugesichert oder richterlich festgestellt sind
(ugl. auch § 8 1II Ziff. 3 G.).
Wegen Berechumg des Einkommens aus den zu an und b erwähnten
Beträgen finden die Vorschriften des Art. 21 Nr. 1—3 entsprechende
Anwendung.
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E. Ginhomunen der nichtphysischen Versonen.
Artikel 24.
1. Gemeinden und weitere Kommunalverbände.
Ueber die Stenerpflicht der Gemeinden usw. des Fürstentums überhaupt
vgl. Art. 2 Nr. 4 und ülber diejenige der nicht zum Fürstentume gehörigen
Gemeinden § 2 G.
Das stenerpflichtige Einkommen der Gemeinden des Fürstentums ist für
jedes einzelne der im § 1 Ziff. 4 G. bezeichneten Unternehmen mit gewerblichem
Charakter selbständig zu ermitteln. Da nur die Gewinn abwerfenden Unter-
nehmungen für die Steuerpflicht in Betracht kommen, dürfen Verluste bei dem
einen Unternehmen von dem Gewinne der anderen nicht in Abrechnung gebracht werden.
Andererseits erfolgt für jede Gemeinde die Veranlagung einheitlich, es ist
also der Gewinn aus den mehreren Unternehmen für die tarifmäßige Veran-
lagung zusammenzurechnen, auch wenn sie in verschiedenen Fluren des Fürsten-
tums betrieben werden, und der so gewonnene Steuersaß wird nach § 18 Abs. 2 G.
nur erhoben, wenn das gesamte Einkommen 650 44 dbbersteigt.
Der Gewinn aus den einzelnen Anstalten und Unternehmungen ist nach
den Grundsätzen des § 13, also wie ein Einkommen aus Gewerbe zu ermitteln,
mithin nach § 9 Ziff. 1 und entweder Ziff. 2 oder, wenn nach kaufmännischer
Art geführte Bücher über sie vorliegen, nach Ziff. 3 des § 9 G., in jedem Falle
aber unter Abzug von 3½¼ % des Anlagekapitals; sofern dieses von dritter Seite
erborgt worden ist, sind die an den Gläubiger zu zahlenden Zinsen in Abzug zu
Zu 8 15.