Zu 8 18.
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welche im Fürstentum eine eigene Haushaltung haben — sei es allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, wenn nur als selbständige Mitinhaber der Haus-
haltung (nicht auch Studenten, Schüler oder sonst in der Vorbildung für einen
Beruf begriffene Personen ohne Selbständigkeit) —, zur Einkommensteuer heran-
gezogen werden. Jedoch ist in solchen Fällen nicht das Einkommen aus den
einzelnen Quellen (§ 6) zu berechnen, sondern diejenige Summe der Bestenerung
zugrunde zu legen, welche sie zur Bestreitung des im Gesetze beschriebenen Auf-
wands verausgaben, und für diese Summe sind alodann die nach §F 19, 20 G.
zulässigen Abzüige und Ermäßigungen zu gestatten. Bei Ermittling der für die
Besteuerung maßgebenden Summe ist auch § 5 G. mit der aus dem Schlußsatze
des § 17 G. sich ergebenden Einschränkung zu beachten.
Zu Abschnitt II. Steuertarif und Steuerermäßigungen.
Artikel 28.
Tarif.
Der Tarif — vgl. die Hilfstafel Beilage 1 — ist für die Veranlagung
schlechthin maßgebend. Einschätzungen zu einer niedrigeren Stufe als der tarif-
mäßzigen sind außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen niemals zZulässig, auch
nicht aus Billigkeits= oder sonstigen Rücksichten, selbst dann nicht, wenn das
stenerpflichtige Einkommen die vorhergehende Stufe nur um ein Geringes über-
schreitet. Nur wenn es deren Höchsteinkommen (3. B. 2700 ./X) um einen Betrag
G. B. 10 .0) ülbersteigt, der geringer ist als der Steigerungssatz der Steuer
(hier 12.) gegenüber der vorhergehenden Stufe, und der Steuerpflichtige darauf
anträgt, hat die Einschätzungskommission diesen in die vorhergehende Stufe (hier
Stufe 13) einzustellen.
Die untersten 4 Steuerstufen werden, wenn der Steuersatz nicht erhoben
wird, als Stufe 13, 23, 36, 4 a# bezeichnet, dagegen als Stufe 1, 2, 3 und 4,
wenn er erhoben werden soll (8 18 Abs. 2).
Nicht erhoben wird die Stufe 4 der Abteilung ! bei denjenigen nach § 1
Ziff. 1—3 G. Steuerpflichtigen, welche eine eigene Haushaltung haben oder
bedürftigen Angehörigen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder freiwillig
Unterhalt (ogl. Art. 29 Ziff. 2) gewähren. Diese Steuerpflichtigen werden also
in Stufe 41 eingestellt.