Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zu 8 18. 
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welche im Fürstentum eine eigene Haushaltung haben — sei es allein oder in 
Gemeinschaft mit anderen, wenn nur als selbständige Mitinhaber der Haus- 
haltung (nicht auch Studenten, Schüler oder sonst in der Vorbildung für einen 
Beruf begriffene Personen ohne Selbständigkeit) —, zur Einkommensteuer heran- 
gezogen werden. Jedoch ist in solchen Fällen nicht das Einkommen aus den 
einzelnen Quellen (§ 6) zu berechnen, sondern diejenige Summe der Bestenerung 
zugrunde zu legen, welche sie zur Bestreitung des im Gesetze beschriebenen Auf- 
wands verausgaben, und für diese Summe sind alodann die nach §F 19, 20 G. 
zulässigen Abzüige und Ermäßigungen zu gestatten. Bei Ermittling der für die 
Besteuerung maßgebenden Summe ist auch § 5 G. mit der aus dem Schlußsatze 
des § 17 G. sich ergebenden Einschränkung zu beachten. 
Zu Abschnitt II. Steuertarif und Steuerermäßigungen. 
Artikel 28. 
Tarif. 
Der Tarif — vgl. die Hilfstafel Beilage 1 — ist für die Veranlagung 
schlechthin maßgebend. Einschätzungen zu einer niedrigeren Stufe als der tarif- 
mäßzigen sind außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen niemals zZulässig, auch 
nicht aus Billigkeits= oder sonstigen Rücksichten, selbst dann nicht, wenn das 
stenerpflichtige Einkommen die vorhergehende Stufe nur um ein Geringes über- 
schreitet. Nur wenn es deren Höchsteinkommen (3. B. 2700 ./X) um einen Betrag 
G. B. 10 .0) ülbersteigt, der geringer ist als der Steigerungssatz der Steuer 
(hier 12.) gegenüber der vorhergehenden Stufe, und der Steuerpflichtige darauf 
anträgt, hat die Einschätzungskommission diesen in die vorhergehende Stufe (hier 
Stufe 13) einzustellen. 
Die untersten 4 Steuerstufen werden, wenn der Steuersatz nicht erhoben 
wird, als Stufe 13, 23, 36, 4 a# bezeichnet, dagegen als Stufe 1, 2, 3 und 4, 
wenn er erhoben werden soll (8 18 Abs. 2). 
Nicht erhoben wird die Stufe 4 der Abteilung ! bei denjenigen nach § 1 
Ziff. 1—3 G. Steuerpflichtigen, welche eine eigene Haushaltung haben oder 
bedürftigen Angehörigen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder freiwillig 
Unterhalt (ogl. Art. 29 Ziff. 2) gewähren. Diese Steuerpflichtigen werden also 
in Stufe 41 eingestellt.
	        
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