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Bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens darf nicht übersehen
werden, daß von dem mitgeteilten Roheinkommen die gesetzlichen Abzüge (§ 8 G.)
zu machen sind.
Im ülbrigen vgl. Art. 32 Ziff. 5 und Art. 33 Ziff. 3.
Den Anfragen im Einzelfalle können Vordrucke der als Muster A 3
bezeichneten Art beigefügt werden.
5. Die vorläufige Straffestsetzung des Gemeindevorstandes nach § 23
Abs. 5 G. soll enthalten: die Bezeichnung der strafbaren Handlung unter Angabe
der Beweismittel und der Strafvorschrift, die Festsetzung der Strafe und die
Eröffnung, daß die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung herbeigeführt werden
müsse, sofern nicht der Beschuldigte diese vorläufig festgesete Strafe nebst den
Kosten des Verfahrens binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahle.
Sie ist dem Beschuldigten durch Zustellung einer Ausfertigung oder mündlich zu
Protokoll bekannt zu geben.
Artikel 35.
Ausfüllung des Personenverzeichnisses.
1. Das Personenverzeichnis bildet für die Steuerpflichtigen der Abteilung 1
die Grundlage der Veranlagung. In ihm müssen aber sämtliche Staatssteuer-
pflichtige des Gemeindebezirks aufgeführt werden, auch diejenigen der II. Abteilung,
also alle die im § 23 Abs. 1 (Ziff. 1—3) G. ausgeführten stenerpflichtigen
natürlichen und nichtnatürlichen Personen (vergl. §§ 1, 2 G. und Artt. 2 und 3;
Ausnahme § 37 G.), also selbstverständlich auch die, welche zur Zeit der Ver-
anlagung des Erwerbs wegen oder aus anderen Gründen zeitweise abwesend
sind; die, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch
nicht verzogen sind; ferner diejenigen, welche nach § 4 G. von der Einkommen-
steuer in Abteilung 1 befreit sind oder nach den §8 18 bis 20 G. voraussichtlich
stenerfrei zu veranlagen sind; endlich auch diejenigen, welche nach § 17 G. nur nach
dem Aufwande zu besteuern sind, oder welche sonst möglicherweise für steuer-
pflichtig erklärt werden (z. B. § 3 Ziff. 4 G.). Nur hinsichtlich der steuerfreien
Mitglieder von Truppenkörpern, der steuerfreien Insassen von Straf-, Besserungs-
anstalten, Armenhäusern und dergl. öffentlichen Anstalten bedarf es bloß einer
Summenangabe ohne namentliche Aufführung.
2. Der Gemeindevorstand hat zunächst die sämtlichen Hauslisten, Lohn-
listen und sonstigen nach § 23 G. beschafften Auskünfte und Unterlagen gewissen-
haft zu prüfen und über die Grundbesitz-, Vermögens= und sonstigen Einkommens-