Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens darf nicht übersehen 
werden, daß von dem mitgeteilten Roheinkommen die gesetzlichen Abzüge (§ 8 G.) 
zu machen sind. 
Im ülbrigen vgl. Art. 32 Ziff. 5 und Art. 33 Ziff. 3. 
Den Anfragen im Einzelfalle können Vordrucke der als Muster A 3 
bezeichneten Art beigefügt werden. 
5. Die vorläufige Straffestsetzung des Gemeindevorstandes nach § 23 
Abs. 5 G. soll enthalten: die Bezeichnung der strafbaren Handlung unter Angabe 
der Beweismittel und der Strafvorschrift, die Festsetzung der Strafe und die 
Eröffnung, daß die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung herbeigeführt werden 
müsse, sofern nicht der Beschuldigte diese vorläufig festgesete Strafe nebst den 
Kosten des Verfahrens binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahle. 
Sie ist dem Beschuldigten durch Zustellung einer Ausfertigung oder mündlich zu 
Protokoll bekannt zu geben. 
Artikel 35. 
Ausfüllung des Personenverzeichnisses. 
1. Das Personenverzeichnis bildet für die Steuerpflichtigen der Abteilung 1 
die Grundlage der Veranlagung. In ihm müssen aber sämtliche Staatssteuer- 
pflichtige des Gemeindebezirks aufgeführt werden, auch diejenigen der II. Abteilung, 
also alle die im § 23 Abs. 1 (Ziff. 1—3) G. ausgeführten stenerpflichtigen 
natürlichen und nichtnatürlichen Personen (vergl. §§ 1, 2 G. und Artt. 2 und 3; 
Ausnahme § 37 G.), also selbstverständlich auch die, welche zur Zeit der Ver- 
anlagung des Erwerbs wegen oder aus anderen Gründen zeitweise abwesend 
sind; die, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch 
nicht verzogen sind; ferner diejenigen, welche nach § 4 G. von der Einkommen- 
steuer in Abteilung 1 befreit sind oder nach den §8 18 bis 20 G. voraussichtlich 
stenerfrei zu veranlagen sind; endlich auch diejenigen, welche nach § 17 G. nur nach 
dem Aufwande zu besteuern sind, oder welche sonst möglicherweise für steuer- 
pflichtig erklärt werden (z. B. § 3 Ziff. 4 G.). Nur hinsichtlich der steuerfreien 
Mitglieder von Truppenkörpern, der steuerfreien Insassen von Straf-, Besserungs- 
anstalten, Armenhäusern und dergl. öffentlichen Anstalten bedarf es bloß einer 
Summenangabe ohne namentliche Aufführung. 
2. Der Gemeindevorstand hat zunächst die sämtlichen Hauslisten, Lohn- 
listen und sonstigen nach § 23 G. beschafften Auskünfte und Unterlagen gewissen- 
haft zu prüfen und über die Grundbesitz-, Vermögens= und sonstigen Einkommens-
	        
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