Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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4. Der Tag des Eingangs der Selbsteinschätzung ist sofort auf ihr zu 
vermerken. 
5. Mit einer wegen Versäumung der Selbsteinschätzungsfrist unzu- 
lässigen Berufung (§ 25 Abs. 3 G.) hat der Vorsitzende nach § 41 Abs. 4 G. zu 
verfahren. 
Artikel 37. 
Inhalt der Selbsteinschätzung. 
I. Die Selbsteinschätzung ist unter Benutzung des Vordrucks E bezw. F. 
abzugeben und dabei namentlich folgendes zu beachten: 
a) dem eigenen Einkommen hat der Steuerpflichtige das etwaige besondere 
Einkommen seiner Ehefrau (nach § 10 G.) und seiner nicht 
selbständig zu veranlagenden Kinder hinzuzurechnen; 
b) das steuerpflichtige Einkommen aus jeder der vier Einkommensquellen 
(* 6 G.) ist nach Anleitung der Artikel 11—23 besonders zu berechnen 
und das Ergebnis getrennt nach den Quellen in die dafür bestimmten 
Abteilungen des Vordrucks einzutragen. Stellt sich als Ergebnis 
der Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Quelle ein 
Verlust heraus, so ist auch dies ziffermästig anzugeben und bei der 
Feststellung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. 
2. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seiner Angabe zugrunde liegenden 
Berechnungen und andere zum Verständnis der Angabe dienende Erläuterungen 
oder Zusätze in die Selbsteinschätzung oder in eine Anlage aufzunehmen, so 
namentlich wenn seine Angabe ganz oder teilweise auf eigener Schätzung beruht 
(3. B. bei Angabe des Wohnungsmietwerts, des Ertrags aus landwirtschaftlichem, 
gewerblichem Betriebe ohne Buchflhrung). 
Wird in Zweifelsfällen mündlich um Belehrung nachgesucht, so ist solche 
durch den Kommissionsvorsitzenden zu erteilen 
3. Die Selbsteinschätzung ist unter der (im § 26 Abs. 1 Ziff. 3) vorge- 
schriebenen Versicherung abzugeben, zu datieren und von dem zur Abgabe Ver- 
pflichteten unter Namensunterschrift zu vollziehen. 
4. Ergibt sich aus der Selbsteinschätzung, daß dem Nießbrauche des 
Steuerpflichtigen das Vermögen seiner Kinder ganz oder teilweise entzogen ist, 
so hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die sonach selbst steuerpflichtigen Familien- 
glieder im Einschätzungsregister schon aufgeführt sind, und anderenfalls auf ihre 
nachträgliche Einstellung Bedacht zu nehmen. 
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3u 89 26.
	        
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