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4. Der Tag des Eingangs der Selbsteinschätzung ist sofort auf ihr zu
vermerken.
5. Mit einer wegen Versäumung der Selbsteinschätzungsfrist unzu-
lässigen Berufung (§ 25 Abs. 3 G.) hat der Vorsitzende nach § 41 Abs. 4 G. zu
verfahren.
Artikel 37.
Inhalt der Selbsteinschätzung.
I. Die Selbsteinschätzung ist unter Benutzung des Vordrucks E bezw. F.
abzugeben und dabei namentlich folgendes zu beachten:
a) dem eigenen Einkommen hat der Steuerpflichtige das etwaige besondere
Einkommen seiner Ehefrau (nach § 10 G.) und seiner nicht
selbständig zu veranlagenden Kinder hinzuzurechnen;
b) das steuerpflichtige Einkommen aus jeder der vier Einkommensquellen
(* 6 G.) ist nach Anleitung der Artikel 11—23 besonders zu berechnen
und das Ergebnis getrennt nach den Quellen in die dafür bestimmten
Abteilungen des Vordrucks einzutragen. Stellt sich als Ergebnis
der Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Quelle ein
Verlust heraus, so ist auch dies ziffermästig anzugeben und bei der
Feststellung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen.
2. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seiner Angabe zugrunde liegenden
Berechnungen und andere zum Verständnis der Angabe dienende Erläuterungen
oder Zusätze in die Selbsteinschätzung oder in eine Anlage aufzunehmen, so
namentlich wenn seine Angabe ganz oder teilweise auf eigener Schätzung beruht
(3. B. bei Angabe des Wohnungsmietwerts, des Ertrags aus landwirtschaftlichem,
gewerblichem Betriebe ohne Buchflhrung).
Wird in Zweifelsfällen mündlich um Belehrung nachgesucht, so ist solche
durch den Kommissionsvorsitzenden zu erteilen
3. Die Selbsteinschätzung ist unter der (im § 26 Abs. 1 Ziff. 3) vorge-
schriebenen Versicherung abzugeben, zu datieren und von dem zur Abgabe Ver-
pflichteten unter Namensunterschrift zu vollziehen.
4. Ergibt sich aus der Selbsteinschätzung, daß dem Nießbrauche des
Steuerpflichtigen das Vermögen seiner Kinder ganz oder teilweise entzogen ist,
so hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die sonach selbst steuerpflichtigen Familien-
glieder im Einschätzungsregister schon aufgeführt sind, und anderenfalls auf ihre
nachträgliche Einstellung Bedacht zu nehmen.
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