Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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4. Organe und Verfahren der Veranlagung. 
A. Ortseinschätzungshommissionen. 
Zu 827. Artikel 38. 
Zusammensetzung. 
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß die jährliche Neuwahl 
eines Dritteils der Mitglieder der Kommission rechtzeitig (regelmästig im November) 
erfolgt, und der Gemeindevertretung geeignete Personen vorzuschlagen. 
Die Zahl der Kommissionsmitglieder bleibt überall so lange dic bisherige, 
als nicht das Ministerium etwas anderes festsetzt. 
Ausscheidende Mitglieder können wiedergewählt werden, die Wiederwahl 
aber nach Abs. 2 G. ablehnen. 
Die Art der geheimen Wahl, ob durch Stimmzettel oder auf andere Weise, 
ist in das Ermessen der wählenden Körperschaft gestellt. 
Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Schwieger- 
sohn, zwei Brüder und zwei Schwäger (Abs. 2 G.) dürfen nicht gleichzeitig Mit- 
glieder einer Kommission sein. 
Zur Feststellung der strafbaren Verweigerung der Tätigkeit als Kom- 
missionsmitglied (Abs. 4 G.) soll der Bestrafung eine Anhörung des sich Weigernden 
vorausgehen. 
3u 6 28. Artikel 39. 
Gemeinschaftliche Ortseinschätzungskommissionen. 
Bis auf weitere Anordnung bewendet es bei den bisherigen Kommissions- 
bezirken. 
3u 6 20. Artikel 40. 
Beiordnung von Regierungskommissaren. 
Das Landsteueramt und durch seine Vermittlung die Stencrämter 
haben alljährlich bis Mitte Dezember an das Ministerium zu berichten, 
welchen Ortseinschätzungskommissionen ein Regierungskommissar beigeordnet 
werden möchte. 
Von der Befugnis des § 29 soll gegenüber den Ortseinschätzungs- 
kommissionen für die Stadt Gera nur aus dringenden Gründen Gebrauch 
gemacht werden; auch werden alsdann die nicht beamteten Mitglieder des Stadtrats 
den berufsmäßigen Gemeindebeamten im Sinne des § 29 Satz 2 gleichgeachtet.
	        
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