Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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B. Bezirkseinschähungskommissionen. 
Artikel 41. 
Zusammensetzung usw. 
Die für die Stadt Gera und den unterländischen Bezirk bestellten Bezirks- 
einschätzungskommissionen haben ihren Sitz in Gera, die für die Amtsgerichts- 
bezirke Schleiz und Hirschberg eincrseits und den Amtsgerichtsbezirk Lobenstein 
andererseits bestellten Bezirkseinschätzungskommissionen erstere in Schleiz letztere 
in Lobenstein. 
Die Bestimmungen des Art. 38 finden auf die Bezirkseinschätungs- 
kommissionen entsprechende Anwendung. 
Artikel 42. 
Mitwirkung der Gemeindevorstände. 
Zu vgl. Art. 35, 5. 
Die Gemeindevorstände haben den Ersuchen der Bezirkseinschätzungs- 
kommissionsvorsitzenden über die im § 24 G. bezeichneten Verhältnisse, insbesondere 
auch über diejenigen des § 20 G., zu entsprechen. Einc gutachtliche Aeußerung 
über die Höhe des Steuersatzes ist ihnen nicht anzusinnen. 
C. Gemeinschaftliche Ben#immungen. 
Artikel 43. 
Vorbereitungen durch den Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende hat auf Grund des Personenverzeichnisses (bezw. der 
Nachweisung für Abteilung ll) und aller vorliegenden Unterlagen durch 
gründliche Ermittelungen (§ 33) die Beschlußfassung der Kommission 
vorzubereiten, bevor er sein Gutachten iber die einzelnen Steuersätze 
ins Einschätzungoregister einträgt und die Kommission zusammenruft, der er 
sämtliche Einschätzungsunterlagen zu unterbreiten hat. Nach § 61 G. stehen ihm 
bei srinen Ermittelungen weitgehende Befugnisse zu. Nur die eigentliche Beweis- 
erhebung ist nicht seine Aufgabe, da durch seine vorbereitende Tätigkeit ein 
tieferes Eindringen in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht stattfinden soll. 
Doch wird sich oft auch eine Befragung der Steuerpflichtigen und dritter Personen 
über einzelne Angaben, Tatsachen oder Verhältnisse empfehlen, nur sind hier an 
die Verweigerung der Auskunft keine unmittelbaren Rechtsnachteile geknüpft 
(ogl. das Beispiel Muster G. 1). 
Zu 
30, 31. 
Zu 8 32. 
Zu § 33.
	        
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