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Die Eintragung des Gutachtens des Vorsitzenden ins Einschätzungsregister
ist nicht unbedingt erforderlich, es sei denn, daß sein Vorschlag von dem Be-
schlusse der Kommission abweicht. Alle Einträge im Personenverzeichnis (Nach-
weisung) und in den Selbsteinschätzungen sind genau zu prüfen. Je gründlicher
die Vorbereitung durch den Vorsitzenden ist, um so mehr wird die Tätigkeit der
Kommission erleichtert und beschleunigt werden und an Zuverlässigkeit gewinnen.
Dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission liegt es auch ob, im
ganzen Laufe des Jahres auf die Sammlung der Nachrichten über die
Einkommens-, Besitz= und Vermögensverhältnisse der Steuer-
pflichtigen und die darin eintretenden Veränderungen Bedacht zu
nehmen und für die Verwertung aller Unterlagen bei der Einschätung Sorge
zu tragen; die Selbsteinschätzungen der Steuerpflichtigen und die Einschätzungs-
register hat er mindestens 10 Jahre lang geordnet aufzubewahren.
Zu vgl. auch § 26 Abs. 3 G
Artikel 44.
Aufgaben der Einschätungskommission.
I. Die Kommission hat an der Hand des Einschätzungsregisters, der
Selbsteinschätzungen, der vom Gemeindevorstande und vom Vorsitzenden beige-
zogenen Nachrichten und Auskünfte, sowie aller sonstigen zu Gebote stehenden
Unterlagen die gutachtlichen Vorschläge des Vorsitzenden sorgfältig zu prüfen
und das Einschätzungsregister vollständig, soweit es ihr obliegt,
auszufiüllen.
II. 1. Liegt eine Selbsteinschätzung nicht vor, sei es, weil einc solche
nicht gefordert oder trotz Aufforderung nicht oder nicht in der bestimmten Frist
oder ohne Unterschrift eingegangen ist, so ist der Steuerpflichtige zwar nicht
willkürlich, aber nach dem freien pflichtmäßigen Ermessen der Kommission einzu-
schätzen. Sie kann auch zur Ergänzung der Unterlagen Ermittelungen anstellen und
den Pflichtigen hören, sie braucht es aber nicht, soweit es nicht erforderlich erscheint.
2. Allenthalben unbedenkliche Angaben in ordnungsmäßigen Selbstein-
schätzungen aind der Einschätzung zugrunde zu legen.
3. Wird die Selbsteinschätzung für unvollstündig, zu niedrig oder soust
ungenügend oder in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung für unrichtig
erachtet, so gilt zwar auch das unter 1 Gesagte, die Kommission ist aber
unter allen Umständen verpflichtet, vor der endgültigen Beschlußfassung den
Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse und die etwa sonst noch