Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Umfang der Zusammenlegung ausgedehnt werden soll. Macht ausnahmsweise 
der Zusammenhang und die Uebersichtlichkeit des Ganzen eine beabsichtigte Grenz- 
regulierung mit einem anstoßenden Flursticck innerhalb oder außerhalb der Flur 
die Hereinziehung noch anderer Grundstücke in die Neuvermessung erforderlich, so 
setzt dies immer eine besondere Bestimmung des Spezialkommissars voraus. 
* 14. 
Vor Beginn der Neuvermessung wird der Spezialkommissar dem Feld- 
messer beglaubigte Abschriften der Schriftstlicke, welche sich auf die Einleitung des 
Zusammenlegungsverfahrens und auf den der Zusammenlegung zu gebenden 
Umfang beziehen, sowie eines von dem Grundbuchamte erforderten Zeugnisses 
über die Legitimation der beteiligten Grundbesitzer und ein nach der Landesver- 
messung aufgenommenes Kroki Über die zusammenzulegende Flur zufertigen. 
Das gedachte Legitimationszeugnis soll alle in der betreffenden Flur vor- 
handenen Grundbesitzer mit Angabe der von ihnen besessenen einzelnen Flurstücke, 
sowie ein Attest darüber enthalten, ob unter den einzelnen Flurstlicken solche 
Pertinenzgrundstilcke enthalten sind, welche mit besondern, (d. h. nicht den ganzen 
betreffenden Guts= oder Grundstückskomplex ergreifenden) auf den betreffenden 
Blättern des Grundbuchs in der I., II. oder III. Rubrik eingetragenen Be- 
schwerungen und Beschränkungen, insbesondere etwa mit besonderen Reallasten 
(Ablösungsrenten), Hypotheken, Vor= oder Wiederkaufs= oder Nießbrauchsrechten 
belastet sind oder an denen das Eigentum durch ein Lehns-Fideikommiß, Erb- 
pachts= oder Laßguts-Verhältnis beschränkt ist. 
Das Kroki muß, bevor es von dem Feldmesser in Benutzung genommen 
wird, bezüglich des Flurstücksbestandes und der Flurstücksnummern (nicht auch 
bezüglich des Kulturstandes, der Kulturbuchstaben und Kulturfarbenstriche) durch 
den Bezirksgcometer mit dem evident erhaltenen katasteramtlichen Kroki in 
Uebereinstimmung gebracht und von demselben unter Beifügung seines Namens 
und der Zeit der Verichtigung als evident beglaubigt worden sein. 
Auf Grund dieses Legitimationszeugnisses und Krokis hat der Feldmesser 
die Nummern der vorhandenen Flurstücke und die Namen der bezüglichen Besitzer 
festzustellen und die diesfallsigen Ergebnisse im Rechnungswerke und auf den 
Karten überall zu Grunde zu legen (vergl. § 25). 
8 15. 
Die Vermessung ist mit möglichster Schonung der Grundstilcke, besonders 
der mit Frilchten bestellten Aecker auszuführen. Das eigenmächtige Ausästen
	        
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