Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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maßgebenden Tatsachen zur Erklärung zu veranlassen (vgl. die Beispiele 
Muster G. 2, G. 3, G. 4). Die Unterlassung dieser Aufforderung zur Erklärung 
ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens (vgl. § 45 Abs. 2 G.); die erfolgte 
Aufforderung zur Erklärung ist daher stets auf der Selbst- 
einschätzung zu vermerken. Eine mündliche Anhörung ist nicht unbedingt 
nötig, aber in vielen Fällen vorzuziehen. Die Kommission kann den Pflichtigen 
insbesondere zur schriftlichen Erklärung auf bestimmte Fragen binnen bestimmter 
Frist veranlassen oder unter Bekanntgabe bestimmter Fragen zur mündlichen 
Verhandlung vor den Vorsitzenden oder die Kommission laden; der Pf-lichtige 
kann auch nach Beweismitteln für seine Angaben oder Einkommensverhältnisse 
gefragt werden, eine umfangreichere Beweisführung kann ihm jedoch nicht ange- 
sonnen werden. 
Dem Steuerpflichtigen stehen die im Absatz 3 des Paragraphen angegebenen 
Befugnisse zu; die Vorlegung von Beweismitteln, welche der Kommission ein als- 
baldiges Urteil ermöglichen (Lohnnachweise, Urkunden, gehörig abgeschlossene Ge- 
schäftsbücher) wird zur Vermeidung unrichtiger Einschätzung und der damit ver- 
bundenen Weiterungen meist in seinem Interesse liegen. Der von ihm angebotene 
Beweis ist insoweit zu erheben, als die Einschätzung dadurch nicht erheblich verzögert 
wird; einc eingehende Nachprüfung der Geschäftsbücher und anderer umfang- 
reicher Beweismittel kann der Einschätzungskommission jedoch nicht zugemntet 
werden. Immerhin liegt bei ihr der Schwerpunkt der Ermittelung der tat- 
sichichn wEing hütngonntekle. 
Die Vernehmung der Auskunftspersonen und Sachverständigen 
erfolgt KMreche Die vom Vorsitzenden gegen solche zu verhängenden Ordnungs- 
strafen (Abs. 3 G.) sind zu Protokoll oder mit schriftlicher Zustellung zu bewirken 
und fließen in die Staatskasse. Dasselbe gilt für die Fälle des § 35 Abs. 2 G. 
IV. So lange über die Einschätzung eines Kommissionsmitgliedes oder 
eines seiner Venvandten im Sinne des Art. 38 oder seiner Ehefrau, Dochter, 
Enkelin, Mutter, Großmutter, Schwester, Schwiegertochter, Schwiegermutter oder 
Schwägerin verhandelt wird, hat es die Teilnahme an der Beratung und 
Beschlußfassung vollständig zu unterlassen und auf jeden Fall abzutreten. 
Artikel 45. 
Ueberweisungen. 
Die Ortsgeinschätzungskommissionen haben von den Personen, welche im 
Personenverzeichnis als zur Abteilung 1 gehörig bezeichnet sind, aber bei näherer
	        
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