Zu 35.
Zu 8 30.
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Prilfung als zur II. Abteilung steuerpflichtig erachtet werden, dem Vorsitzenden
der Bezirkseinschätzungskommission unter Mitteilung der Gründe und etwaigen
Unterlagen, gegebenenfalls erst nach Aufforderung der Personen zur Erklärung
(Art. 44 11 3), alsbald Nachricht zu geben. Dasselbe gilt umgekehrt für die
Bezirkseinschätzungskommission. Eine Rücküberweisung findet nicht statt, vielmehr
gilt bei weiterer Meinungsverschiedenheit die Vorschrift des § 40 G. (letzter Satz),
wonach alsdann das Steueramt die Veranlagung zur 1. Stufe der II. Abteilung
bewirkt; diesem ist sie daher zu überweisen.
Artikel 46.
Frühere Entscheidungen.
Die Einschätzungskommissionen haben die Entscheidungen der Berufungs-
kommission und des Ministeriums über die einzelnen Steuersätze bei den späteren
Einschätzungen derselben Personen tumlichst zu berücksichtigen und abweichende
Einschätzungen nur vorzunehmen, wenn in den Verhältnissen des Steuerpflichtigen
eine Veränderung eingetreten ist oder wenn sonstige besondere Gründe vorliegen.
Der Grund der Abweichung ist in der Spalte des Einschätzungsregisters für
Vemerkungen anzugeben.
Artikel 47.
Ersatzwahl. Ordnungsstrafen.
Wird ein Mitglied einer Orts= oder Bezirkseinschätzungskommission
bleibend außerstand gesetzt, seine Obliegenheiten zu erfüllen, so ist erforderlichen-
falls für den übrigen Teil der Zeit, auf welche es gewählt war, eine Ersatz-
wahl vorzunehmen.
Zu Abs. 2 des Paragraphen siehe Art. 14, III.
Artikel 48.
Schweigepflicht.
Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen haben vor Beginn ihrer
Tätigkeit dem Vorsitzenden unter Handschlag an Eidesstatt zu geloben:
daß sie bei dem Veranlagungsgeschäfte ohne Ansehen der Person und
nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die aus Anlaß der
Mitwirkung bei dem Veranlagungsgeschäfte zu ihrer Kenntnis