Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zu 35. 
Zu 8 30. 
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Prilfung als zur II. Abteilung steuerpflichtig erachtet werden, dem Vorsitzenden 
der Bezirkseinschätzungskommission unter Mitteilung der Gründe und etwaigen 
Unterlagen, gegebenenfalls erst nach Aufforderung der Personen zur Erklärung 
(Art. 44 11 3), alsbald Nachricht zu geben. Dasselbe gilt umgekehrt für die 
Bezirkseinschätzungskommission. Eine Rücküberweisung findet nicht statt, vielmehr 
gilt bei weiterer Meinungsverschiedenheit die Vorschrift des § 40 G. (letzter Satz), 
wonach alsdann das Steueramt die Veranlagung zur 1. Stufe der II. Abteilung 
bewirkt; diesem ist sie daher zu überweisen. 
Artikel 46. 
Frühere Entscheidungen. 
Die Einschätzungskommissionen haben die Entscheidungen der Berufungs- 
kommission und des Ministeriums über die einzelnen Steuersätze bei den späteren 
Einschätzungen derselben Personen tumlichst zu berücksichtigen und abweichende 
Einschätzungen nur vorzunehmen, wenn in den Verhältnissen des Steuerpflichtigen 
eine Veränderung eingetreten ist oder wenn sonstige besondere Gründe vorliegen. 
Der Grund der Abweichung ist in der Spalte des Einschätzungsregisters für 
Vemerkungen anzugeben. 
Artikel 47. 
Ersatzwahl. Ordnungsstrafen. 
Wird ein Mitglied einer Orts= oder Bezirkseinschätzungskommission 
bleibend außerstand gesetzt, seine Obliegenheiten zu erfüllen, so ist erforderlichen- 
falls für den übrigen Teil der Zeit, auf welche es gewählt war, eine Ersatz- 
wahl vorzunehmen. 
Zu Abs. 2 des Paragraphen siehe Art. 14, III. 
Artikel 48. 
Schweigepflicht. 
Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen haben vor Beginn ihrer 
Tätigkeit dem Vorsitzenden unter Handschlag an Eidesstatt zu geloben: 
daß sie bei dem Veranlagungsgeschäfte ohne Ansehen der Person und 
nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die aus Anlaß der 
Mitwirkung bei dem Veranlagungsgeschäfte zu ihrer Kenntnis
	        
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