Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheimhalten 
werden. 
Bei Wiederwahl genügt der Himveis auf die frühere Verpflichtung. 
Außer den Mitgliedern der Kommission darf nur ein auf die Geheim- 
haltung verpflichteter Protokollführer bei den Verhandlungen zugegen sein. 
Von jeder gerichtlichen Bestrafung wegen Verletzung der Geheimhaltungs- 
pflicht hat das Gericht dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses wegen des Weiteren 
(Abs. 2 G.) Nachricht zu geben. 
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht (Abs. 1) 
verjährt in einem Jahre, von der Begehung an gerechnet. 
D. Veranlagung durch das Blinisterium. 
Artikel 49. 
Die Veranlagung erfolgt unter sinngemäßer Anmwendung der Vorschriften 
des Einkommensteuergesetzes; die Berufung geht an das Gesamtministerium. 
Die Veranlagung der nicht staatlichen Eisenbahnbetriebe erfolgt durch die 
ordentlichen Veranlagungsorgane. 
E. Jussichtsbehörden. 
Artikel 50. 
I. Das Landsteueramt. 
Um seiner gesetzlichen Aufgabe, der Wahrnehmung des Staatsinteresses 
an einer richtigen, d. h. nach Form, materiellem Recht und Höhe gesetzmäßigen 
Feststellung der Staatseinkommensteuern und der oberen Leitung des gesamten 
Veranlagungsgeschäfts im Fürstentmme, zu genügen, darf das Landsteueramt sich 
nicht auf die Erörterung der eingelegten Bernfungen und Beschwerden beschränken, 
ebensowenig wic ihm ein Eingreifen in die einzelnen Einschätzungen der Stener- 
pflichtigen obliegt, sondern es hat von Amts wegen für die sachgemäße und gleich- 
mäßige Handhabung aller bestehenden Vorschriften und Veranlagungsgrundsätze 
Sorge zu tragen und die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der wahr- 
genommenen Mängel zu treffen. Die Steucrämter und Einschätzungskommissionen 
sind verpflichtet, den hierdurch bedingten Weisungen des Landsteueramtes nach- 
zukommen. Auch kann dessen Vorstand sich namentlich zur Zeit der Steuer- 
veranlagung zeitweilig persönlich von der Behandlung der Geschäfte der Orts- 
und Bezirkseinschätzungskommissionen Kenntnis verschaffen. 
: 
3u 8 37. 
Zu 38.
	        
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