Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Ueber die Tage der Behändigung der Steuerzettel ist in den Fällen, wo 
von da an die Bernfungofrist läuft (& 46 Abs. 3, § 48 G.), ein besonderes 
Verzeichnis zu führen. 
4. In der Bekanntmachung über die Auslegung des Heberegisters ist 
stets auf die Vorschriften des § 41 Abs. 1 und 2 G. mit dem Bemerken hinzu- 
weisen, daß die Berufungofrist ohne Rücksicht auf die Behändigung oder Nicht- 
behändigung eines Stenerzettels am 15. Juni endet; auch kann darauf aufmerksam 
gemacht werden, daß die Begründung der Berufung mit Rücksicht auf die Straf- 
vorschrift im § 53 G. wahrheitegemäß sein muß. 
Der Gemeindevorstand darf keinesfalls gestatten, daß die Steuerpflichtigen 
bei Einsicht in das Heberegister Kenntnis von anderen, nicht sic selbst betreffenden 
Steuersätzen nehmen. 
5. Nach Aufstellung des Heberegisters ist das Einschätzungsregister unver- 
züglich an das Landsteueramt abzugeben. 
Dieses hat auf Grund der sämtlichen Einschätzungsregister eine Haupt- 
zusammenstellung über den Sollertrag der Einkommenstenern anzufertigen und 
in einem Exemplare dem Ministerium einzureichen. Die Zahl der zu den Stufen 
In, 2à, 3 a, An der Abteilung steuerfrei veranlagten Personen ist in ihr mit- 
anzugeben, der auf sie entfallende Steuerbetrag jedoch bei der Angabe der Gesamt- 
summe auß#er Ansatz zu lassen. 
Schließlich sind die Einschätzungsregister an die Einschätzungskommissionen 
zurückzugeben, um sie in den eintretenden Steuersatzveränderungen auf dem 
Laufenden zu erhalten und zu den Vorarbriten für die nächstjährige Veranlagung 
zu verwenden. 
Abschnitt IV. Rechtsmittel. 
1. Berufung. 
Artikel 53. Zu 8 41. 
1. Dem Steuerpflichtigen steht das Rechtomittel der Berufung ebensowohl 
gegen zu hohe wie gegen zu niedrige oder steuerfreie Veranlagung zu. 
2. Dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission steht zwar ein Recht zur 
Berufung gegen die Entschließung der Kommission nicht zu, er hat aber in den 
Fällen, wo dies angebracht erscheint, beim Steueramt die Einlegung der Berufung 
zu beantragen; das Steneramt soll diesem Antrage tunlichst, auf Ersuchen des 
37“
	        
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