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Vorsitzenden einer Bezirkseinschätzungskommission oder einer der Ortseinschätzungs-
kommissionen für die Stadt Gera regelmäßig entsprechen.
3. Unzulässige Berufungen sind nach #bl. 4 G. vom Vorsitzenden
der Einschätzungskommission ohne Anhörung derselben mittels kurzen Bescheids,
jedoch unter Zurückbehaltung der Bernfungsschrift, zurückzuweisen. Dies gilt
auch für die Berufungen, welche wegen unterlassener oder verspäteter Einreichung
der Selbsteinschätzung unzulässig sind (§ 25 Abs. 3 G.). Wird auf Beschwerde
hin (§ 43 Abs. 1 G.) die Berufung etwa doch für zulässig erklärt, so ist mit
ihr wie mit einer rechtzeitigen Berufung zu verfahren.
4. Durch die Vorschrift des Abs. 5 G. erhält die Einschätzungskommission
das wichtige Recht, einen Teil der ihr zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalls
vorgelegten Berufungen dadurch selbst zu erledigen, daß die Veranlagung
abgeändert, d. h. der Steuersatz auf die Berusung des Pflichtigen herabgesetzt
oder auf die Berufung des Steueramts erhöht werden kann, wenn nämlich in
jedem dieser Fälle sowohl das Steueramt als der Pflichtige sich mit dem abge-
änderten Steuersatze einverstanden erklären. Dieser Fall wird namentlich dann
vorliegen, wenn durch Beweismittel, die der Berufung beigefügt sind, ohne
weiteres die Verufung als ganz oder teilweise begründet dargetan ist.
5. Die nach Abl. 6 G. weiterzugebenden Berufungen sind von der Ein-
schätzungskommission unter fortlaufenden Nummern in ein Berufungs=
erzeichnis, das in zwei Exemplaren anzufertigen ist, einzutragen und in
Urschrift mit den zugehörigen Schätzungsunterlagen und Verhandlungen aus
Landsteneramt abzugeben. Sowohl die gutachtliche Aeußerung der Ein-
schätzungskommission wie die des Steueramts ist mit sachlicher Begründung zu
versehen, die aus dem Berufungsverzeichnis ersichtlich sein muß und darüber
Auskunft geben soll, welche Stellung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die
Kommission zu den Anuführungen der Berufung genommen hat, und welches
steuerpflichtige Gesamteinkommen sie annimmt.
Artikel 54.
Zusammensetzung der Berufungskommission.
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter durch die Bezirksausschüsse
erfolgt bis Mitte März.
Im übrigen vgl. die obigen Ausführungsbestimmungen zu den im Gesetz
angezogenen Paragraphen.